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Unfallschaden

Schönheitsreparaturen - Ersatzansprüche verjähren schon nach sechs Monaten

Schönheitsreparaturen sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Zu beachten ist dabei insbesondere für Vermieter, dass hier für Schadenersatzansprüche die verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten und nicht die übliche dreijährige Verjährungsfrist gilt.

Der Mieter zieht aus und gibt die Wohnung an den Vermieter zurück. In der Regel weist die Wohnung Gebrauchsspuren auf und Schönheitsreparaturen sind notwendig. Es kann aber auch mehr als ein neuer Anstrich für die Wand notwendig sein, weil der Mieter die Wohnung in einem deutlich schlechteren Zustand zurückgibt als er sie übernommen oder eigenmächtige nicht vertragsgemäße Veränderungen vorgenommen hat. Dann kann der Vermieter Ersatzansprüche geltend machen.

Nach § 548 BGB verjähren diese Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache schon nach sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Wohnung an den Vermieter übergeben wird. Das bedeutet für den Vermieter, dass er zügig handeln muss, wenn er Ersatzansprüche geltend machen will. Geltend machen bedeutet nicht nur, die Mieter zur Beseitigung der Schäden oder Begleichung der Kosten aufzufordern, sondern den Anspruch gerichtlich anhängig zu machen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann er seine ehemaligen Mieter nicht mehr für Reparaturarbeiten an der Wohnung zur Kasse bitten.

Andersherum verjähren auch die Ansprüche der Mieter auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung bereits sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.