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Unfallschaden

Mieter verstirbt ohne Erben - Ansprüche des Vermieters

Bei aller Betroffenheit zieht der Tod eines Menschen auch immer rechtliche Fragen nach sich. Diese können ggf. auch ein Mietverhältnis betreffen.

Der Vermieter hat naturgemäß ein berechtigtes Interesse, die Mietwohnung oder auch die gewerbliche Räume nach dem Tod des Mieters möglichst schnell wieder zu vermieten. In der Regel treten die Erben die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an und sind auch Ansprechpartner für den Vermieter.

Problematisch wird es für den Vermieter allerdings, wenn es keine Erben gibt oder nicht auffindbar sind und sich niemand für die Räumung der Wohnung verantwortlich fühlt oder für ausstehende Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters einsteht. Auch wenn der Vermieter die Wohnung schnell wieder vermieten möchte, ist er schlecht beraten, sie selbst räumen zu lassen und zu renovieren. Dafür fehlt es an der rechtlichen Grundlage und ggf. sieht sich der Vermieter auch noch mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, wenn sich doch noch ein Erbe meldet.

Stattdessen sollte sich der Vermieter an das Nachlassgericht wenden. Dieses ist nach § 1960 BGB auch dann für die Sicherung des Nachlasses zuständig, wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen wird. Zudem hat es gemäß § 1961 auch einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn ein Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend gemacht und dies vom Berechtigten, hier der Vermieter, gewünscht wird. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Räumung der Wohnung und andere Forderungen dann gegenüber dem Nachlassverwalter geltend machen. Zuständig ist immer das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der verstorbene Mieter seinen Wohnsitz hatte.

Über das Nachlassgericht kann der Vermieter seine Ansprüche rechtssicher durchsetzen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.