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Unfallschaden

Lärmbelästigung durch Nachbarn

Ob in der Mietwohnung, der Eigentumswohnung oder im eigenen Haus – Streit unter Nachbarn kommt immer vor. Zu den häufigsten Gründen gehört dabei Lärmbelästigung. Wer nach einem anstrengenden Tag in den eigenen vier Wänden abschalten möchte, kann durch Lärm vom Nachbarn schon sehr gestört werden. Bis zu einem gewissen Maß muss eine Geräuschentwicklung allerdings hingenommen werden. Wenn es durch lärmende Nachbarn jedoch permanent zu Beeinträchtigungen kommt, kann dagegen rechtlich vorgegangen werden.

Zunächst sollte ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Ihm ist möglicherweise gar nicht bewusst, dass die Musik oder anderes zu laut ist und der Nachbar durch den Lärmpegel gestört wird. Oft hilft schon ein solches Gespräch, allerdings nicht immer und der Nachbar bleibt stur.

Bei einer Mietwohnung oder Eigentumswohnung bietet es sich dann an, den Vermieter oder die Hausverwaltung zu informieren. Viel mehr als ein Schreiben mit der Aufforderung, die Lärmbelästigung zu unterlassen, passiert jedoch oft nicht.

Sind alle „diplomatischen“ Bemühungen gescheitert, bleibt als letztes Mittel die Unterlassungsklage. Die muss aber gut vorbereitet sein, denn die Beweislast, dass vom Nachbarn Lärmbelästigungen ausgehen, die über ein sozialadäquates Maß hinausgehen, liegt beim Kläger. Daher sollte die Lärmbelästigung konkret über einen längeren Zeitraum, mindestens zwei bis vier Wochen, dokumentiert werden. Allgemeine Behauptungen, dass es laut ist, sind dabei nicht ausreichend. Es sollte mit Datum aufgeführt werden, zu welcher Uhrzeit die Lärmbelästigung aufgetreten ist, wie lange sie gedauert hat, wie intensiv sie war und natürlich ihre Ursache. Hilfreich ist es auch, wenn weitere Menschen, Nachbarn, Freunde, etc. die Lärmbelästigung bezeugen können.

Eine Besonderheit ist der Lärm durch Kinder. Hält sich der Kinderlärm im üblichen Maß, stellt er keine unzumutbare Störung dar. Schon aus dem Immissionsschutzgesetz geht hervor, dass Geräusche der Kinder aus Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen, etc. in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen und die Immissionsgrenzwerte und Richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. Kinderlärm muss in einem höheren Maße hingenommen werden als andere Lärmbelästigungen.

Dennoch gibt es Grenzen. Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2017, hat die bei Kinderlärm erforderliche erhöhte Toleranz auch Grenzen. Diese seien im Einzelfall zu bestimmen. Maßgeblich seien dabei die Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, ob durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkung oder zumutbare bzw. sogar gebotene bauliche Maßnahmen, die Geräuschemissionen reduziert werden können (Az.: VIII ZR 226/16).

Lässt sich keine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn finden, ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.