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Unfallschaden

Messie in der Mietwohnung und die fristlose Kündigung

Ein Messie in der Mietwohnung ist wohl der Albtraum eines jeden Vermieters. Verständlich, dass Vermieter versuchen, einen Messie so schnell wie möglich aus der Wohnung zu bekommen, bevor sie völlig vermüllt und am Ende vielleicht sogar unbewohnbar ist. Die Kündigung des Mietvertrags kann aber schwieriger als gedacht sein.

Denn grundsätzlich ist es erstmal Sache des Mieters, wie er die Wohnung nutzt. Auch wenn durch das Sammeln von Gerümpel, Kartons, etc. für die meisten der Eindruck entsteht, dass die Wohnung mehr und mehr zur Müllhalde wird, kann das im Auge des Mieters ganz anders sein. Das Sammeln und Lagern dieser Sachen berechtigt den Vermieter noch nicht zur außerordentlichen Kündigung.

Anders sieht es jedoch aus, wenn durch die zunehmende Vermüllung und Verwahrlosung der Wohnung die anderen Mieter im Haus z.B. durch üble Gerüche belästigt werden oder wenn sogar die Bausubstanz in Mitleidenschaft gezogen wird. Das muss der Vermieter nicht hinnehmen und der Mieter kann fristlos vor die Tür gesetzt werden.

Das Amtsgericht Gießen hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen einer zunehmenden Vermüllung und Verwahrlosung mit Urteil vom 19. Januar 2021 auf den Punkt gebracht (Az.: 39 C 114/20). Das Gericht führte dazu aus, dass die Lagerung von Gegenständen und Kartons durch den Mieter noch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Eine Ablagerung von Müll und Gerümpel rechtfertige erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist dann gerechtfertigt, wenn entweder eine Störung des Hausfriedens vorliegt oder eine substanzielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere Gefährdungssituation heraufbeschworen wird.

Vermieter sollten zunächst versuchen, die Angelegenheit mit dem Mieter einvernehmlich zu lösen. Ist das nicht möglich, sollte die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch Fotos, Zeugen, etc. gut vorbereitet sein.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.