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Mietvertrag mit mehreren Mietern – Rechtliche Probleme

Ein Vermieter, ein Mieter – das ist bei Abschluss eines Mietvertrags nicht immer der Fall. Oft gibt es für eine Wohnung mehrere Mieter. So haben sich Wohngemeinschaften beispielsweise nicht nur bei Studenten als Wohnform etabliert. Der Mietvertrag wird dann häufig von allen Mietern, die gemeinsam eine Wohnung beziehen, unterschrieben. Gleiches gilt auch bei Paaren, die gemeinsam eine Wohnung mieten und beide Partner den Mietvertrag unterschreiben.

Treten mehrere Personen als Mieter auf und unterschreiben den Mietvertrag wird jeder einzelne auch rein rechtlich zum vollwertigen Mieter. Die vertraglichen Rechte und Pflichten eines Mieters werden nicht auf die Zahl der Köpfe verteilt, sondern gelten im vollen Umfang für jeden einzelnen Mieter.

Möchte nun ein einzelner Mieter ausziehen, kann das problematisch werden. Alleine kann er den Mietvertrag nicht kündigen. Die Kündigung können nur alle Mieter gemeinsam aussprechen, ansonsten ist sie unwirksam. Der einzelne Mieter bleibt also an seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertag gebunden, auch wenn er die Kündigung erklärt hat. Er muss also beispielsweise weiterhin den Mietzins bezahlen.

Eine Vereinbarung unter den Mietern, dass sie den Mietanteil des auszugswilligen Mieters übernehmen, ist rechtlich ebenfalls wirkungslos, da sie nicht das Rechtsverhältnis mit dem Vermieter betrifft. Eine solche Vereinbarung würde in unzulässiger Weise zu Lasten des Vermieters gehen, der vielleicht gar kein Interesse daran hat, dass es einen Mieter weniger gibt.

Um eine Lösung zu finden, müssen alle Parteien an einen Tisch. Es muss eine rechtskräftige Vereinbarung mit dem Vermieter gefunden werden. Möglich ist z.B., dass die übrigen Mieter in Absprache mit dem Vermieter, den Mietvertrag alleine weiterführen. Diese Vereinbarung muss von allen Beteiligten getroffen werden, damit sie wirksam ist.

Wird keine Einigung mit dem Vermieter erreicht, müssen die Mieter untereinander eine Lösung finden. Wollen die einen den Mietvertrag unbedingt fortsetzen, bleibt dem auszugswilligen Mieter ggf. nur noch die Möglichkeit, sein Recht auf Kündigung gegenüber seinen Mitbewohnern durchzusetzen. Dieses Recht besteht, da ein Mieter nicht gezwungen werden kann, ein Mietverhältnis fortzusetzen. Er muss notfalls auf eine gemeinsame Kündigungserklärung aller Mieter, die den Mietvertrag unterschrieben haben, klagen.

Anders sieht dies bei Eheleuten aus, die gemeinsam eine Wohnung gemietet und beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Lässt sich das Paar scheiden und einigt sich darauf, wer die ehemalige gemeinsame Wohnung weiter nutzt, reicht eine einfache Erklärung gegenüber dem Vermieter aus, dass ein Partner aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der Mietvertrag wird dann mit dem anderen Partner fortgesetzt.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.