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Unfallschaden

Schäden in der Mietwohnung durch Corona-Schutzmaßnahmen

Behördliche Maßnahmen zur Eindämmung des Virus nach einem Corona-Ausbruch in einer Mietwohnung können dort erhebliche Schäden anrichten. Zu denken ist hier an aufgebrochene Türen, wegen Desinfektionsmittel beschädigte Oberflächen oder technische Geräte oder auch beschädigtes Mobiliar. Behörden müssen in Ausübung ihrer Aufgaben auf solche Dinge keine Rücksicht nehmen.

An Kosten für Schäden am Hausrat des Mieters bleibt dieser in der Regel selber hängen. In keinem Fall hat er einen Anspruch gegen den Vermieter, da dieser mit den behördlichen Maßnahmen nichts zu tun hatte. Der Mieter kann höchstens versuchen, die Schäden von der Behörde erstattet zu bekommen. Wenn angenommen werden kann, dass diese bei der Anordnung und Durchführung der Maßnahmen rechtmäßig gehandelt hat, wird es allerdings sehr schwierig, diese in Schadenshaftung zu nehmen.

Etwas anders kann die Sache bei Schäden aussehen, die durch die Infektionsschutz-Maßnahmen an der Mietsache, also zum Beispiel beschädigten Türen, Schlössern, Leisten oder Wänden, entstanden sind.

Hier muss als erstes geklärt werden, wie der Schaden überhaupt zustande gekommen ist. Wenn die Behörde beispielsweise die Wohnungseingangstür aufbrechen musste, weil ein Corona-Infizierter Mieter sich verbarrikadiert, ist dieser in der Regel auch für den Schaden haftbar zu machen. Wenn der Mieter keinerlei Mitverantwortung an der Beschädigung trägt, etwa wenn ein Desinfektionsmittel Schäden an der Mietsache verursacht oder die Behörden bei ihrem Aufenthalt in der Wohnung Türen und Wände beschädigen, muss der Vermieter für den Schaden aufkommen oder sich mit der Behörde einigen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.