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Unfallschaden

Rechtliche Aspekte eines Wasserschadens

Bei Wasserschäden muss sofort gehandelt werden. Ansonsten drohen Folgeschäden und damit einhergehend weitere Kosten. Mieter sind verpflichtet, so schnell wie möglich den Vermieter zu kontaktieren, sobald sich ein Wasserschaden ereignet oder er nur vermutet werden kann. Etwa durch nasse Wände, Tropfen, Flecken an der Decke oder ein Geräusch von ununterbrochen laufendem Wasser. Ob man den Wasseraustritt selbst verursacht hat und ob das Wasser in der eigenen Wohnung austritt oder nicht ist dabei zweitrangig.

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters verpflichtet ihn sich um den Schaden zu kümmern. Der Vermieter darf den Handwerker dabei selbst bestimmen oder sich unter Umständen auch selbst der Reparatur annehmen. Wenn es nicht möglich ist den Vermieter zu erreichen, kann der Mieter in dringenden Fällen, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch selbst einen Handwerker beauftragen und anschließend das Geld vom Vermieter zurückverlangen.

Wer jedoch vorschnell einen Handwerker beauftragt hat keinen Anspruch auf Rückerstattung durch den Vermieter. Andererseits kann ein Mieter, der nicht rechtzeitig den Vermieter kontaktiert, obwohl dies den Schaden ganz oder teilweise ausgeschlossen hätte, schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter werden.

Wer haftet jedoch für die Schäden? Für Schäden am Inventar der Wohnung muss der Vermieter bzw. dessen private Haftpflichtversicherung aufkommen, insofern der Grund des Wasserschadens in der Sphäre des Vermieters liegt. Wenn ein anderer Mieter die Ursache für den Schaden gelegt hat, haftet dieser nur für Schäden am Mobiliar, nicht aber für Schäden an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes. Dazu zählt beispielsweise auch die Tapete.

Hierfür haftet wiederum der Vermieter beziehungsweise dessen Gebäudeversicherung. Für Schäden, die auf unsachgemäße Handwerkerarbeiten zurückzuführen sind, haftet der Vermieter, der den Auftrag dazu gegeben hat.

Wenn die Wohnung infolge eines Wasserschadens nur vorübergehend eingeschränkt oder auch gar nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter bis zur Beseitigung des ursächlichen Problems eine Mietminderung verlangen. Ist die Wohnung komplett unnutzbar, kann die Miete auch vollständig entfallen.

Wie hoch die Mietminderung ausfällt, ist aber immer vom Einzelfall abhängig und sollte daher unbedingt von einem Anwalt geprüft werden.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.