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Anspruch des Mieters auf einen Briefkasten

Mieter können vom Vermieter verlangen, einen Briefkasten gestellt zu bekommen. Selbst wenn der Mietvertrag keinen Briefkasten als Mietgegenstand aufzählt, ist es eine Pflicht des Vermieters, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Post seinen Mieter zuverlässig erreichen kann.

Dazu braucht es einen problemlos auffind- und erreichbaren Briefkasten. Dieser muss natürlich funktionsfähig und gut zu öffnen sein. Selbstverständlich nur soweit, wie es nötig ist. Ein Briefkasten mit defektem oder fehlendem Schloss kann vom Mieter beanstandet und als ein Mietmangel geltend gemacht werden.

Seit einer Entscheidung des Amtsgerichts Mainz (Az. 8 C 98/96) ist die Rechtslage hier eindeutig. In dem Urteil erklärten die Richter, dass ein durch Alter und Beschädigung unbenutzbarer Briefkasten einen Mietmangel darstellt und zur Mietminderung berechtigt, wobei eine Minderungshöhe von 1 % der Miete als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Neben einer ausreichenden Sicherheit ist ein Briefkasten auch nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn er ausreichend dimensioniert ist. Diesbezüglich haben das Amtsgericht Berlin Charlottenburg (Az. 27 C 262/00), das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 3463/15) und das Landgericht Berlin (Az. 29 S 20/90) entschieden, dass DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften problemlos in den Briefkasten hineinpassen müssen, ohne das es notwendig wäre, sie knicken oder verkleinern zu müssen. Zu guter Letzt muss der Briefkasten auch so angebracht sein, dass die Post nicht durch Regen oder Schnee durchnässt werden kann.

Mieter können sich selbst einen Briefkasten anschaffen und die Kosten vom Vermieter im Wege der sogenannten Ersatzvornahme zurückfordern, falls der Vermieter trotz Aufforderung nicht reagiert oder sich weigert, dem Mieter einen Briefkasten zur Verfügung zu stellen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.