• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Besichtigungsrecht des Vermieters

Auch wenn ein Vermieter keinerlei Nutzungsrecht an der vermieteten Wohnung hat, ist erst einmal nachvollziehbar, wenn er die Wohnung von Zeit zu Zeit besichtigen möchte, um sich ein Bild vom Zustand seines Eigentums zu machen. Dies ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. Nur wenn er einen konkreten Grund oder besonderen Anlass für eine Wohnungsbesichtigung nennen kann, muss der Mieter ihn in die Wohnung lassen. Der Vermieter hat kein generelles Besichtigungsrecht.

Ein Hinreichender Grund für eine Besichtigung wäre zum Beispiel, wenn er in der Wohnung feststellen will, ob Mängel oder Schäden vorliegen und wie schnell und in welchem Umfang Reparaturen notwendig sind.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dieses Recht in seiner Entscheidung vom 18.06.2019 allerdings eingeschränkt.

In dem Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt, da der Mieter ihm gegenüber wiederholt Mängel gerügt hat und der Vermieter sich dadurch schikaniert gefühlt hatte, weil er die Mängelrügen als unbegründet angesehen hatte. Zudem habe ihm der Mieter wiederholt verweigert, das Haus zusammen mit einem Zeugen zu besichtigen.

Die fristlose Kündigung wurde vom Landgericht jedoch für unwirksam erklärt. Ein Vermieter dürfe grundsätzlich nicht einfach irgendeine Person zur Besichtigung der Wohnung mitbringen. Er dürfe sich lediglich von fachkundigen Handwerkern oder Sachverständigen begleiten zu lassen, deren Kenntnisse notwendig sind, um etwaige Schäden schnell begutachten und zeitnah beseitigt zu können. Dadurch könne die Vereinbarung weiterer unnützer Termine minimiert werden, wodurch der Mieter nicht mehr belästigt würde, als es zur Reparatur eben erforderlich ist. Personen, die nicht konkret etwas mit dem Reparaturablauf zu tun haben, müsse der Mieter in keinem Fall in die Wohnung lassen. Der Vermieter kann sich zur Begründung auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz berufen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.