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Unfallschaden

Schimmelpilz in der Mietwohnung

Schimmelpilzbefall wird in den kälteren Jahreszeiten oft zum Problem. Während die Heizung auf Hochtouren läuft, vergisst man schon mal das Lüften, sodass die Sporen sich in der warmen Umgebung vermehren können und nicht hinausgetragen werden. Ein Schimmelpilzbefall ist gefährlich für die Gesundheit und kann für den Mieter auch sehr teuer werden. Denn wenn dieser seine Pflichten im Zusammenhang mit Schimmelpilzbildung nicht beachtet, trifft ihn unter Umständen eine Schadensersatzforderung des Vermieters.

Wer in eine neue Wohnung einzieht, in einer schimmelanfälligen Wohnung lebt oder seiner Wohnung viel Feuchtigkeit aussetzt, sollte die Gefahren von Schimmel kennen und sich mit den Methoden, mit denen man einen Schimmelbefall in der Wohnung verhindern oder einschränken kann vertraut machen, denn mögliche Schimmelvermeidung gehört zu den Pflichten eines Mieters. Nur wenn es ohne sein Zutun schimmelt oder Schimmel nicht verhindert werden kann, ist Schimmel ein „Vermieterproblem“.

Das Einmaleins der Schimmelbekämpfung lautet: richtiges Lüften, richtiges Heizen und korrekte Möblierung. Eine mietrechtliche Verpflichtung hierzu kann in der Regel jedoch nur daran gemessen werden, ob das Mietobjekt baumängelfrei ist. Grundsätzlich muss der Vermieter nämlich erst einmal dafür sorgen, dass die vermietete Wohnung nicht anfällig für Schimmel ist und dementsprechend frei von Baumängeln ist.

In jedem Fall sollte ein akuter Schimmelpilzbefall und auch das Vorhandensein von Risikofaktoren ernst genommen werden. Vorhandener Schimmel sollte umgehend entfernt werden, da sonst gesundheitliche Probleme drohen. Auch wichtig: Der Vermieter sollte beim allerersten Anzeichen eines möglichen Schimmelbefalls informiert werden. Nur so kann gerichtsfest die Entwicklung der Schimmelentwicklung dokumentiert und ausgeschlossen werden, dass der Mieter Schimmelentwicklung fahrlässig in Kauf genommen hat. Fruchten dann die üblichen Mittel nichts, dann muss der Mieter mit baulichen Maßnahmen reagieren und dafür auch die Kosten tragen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.