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Schätzung der Nebenkosten

In einer Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter die einzelnen Posten korrekt und exakt darlegen. Was passiert jedoch, wenn es nicht für alles nachvollziehbare Belege gibt? Kann der Vermieter die Kosten dann schätzen?

Die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Heiz- und Warmwasserkosten müssen grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Eine Schätzung kann hier aber gerechtfertigt werden, wenn z. B. das Heizkostenmessgerät oder der Wasserzähler verschleißen, technische Defekte aufweisen oder gar ausfallen.

Der Vermieter muss Ablesetermine zwei Wochen im Voraus bekannt geben und für einen Alternativtermin zwei Wochen nachträglich zur Verfügung stehen. Wenn er in dieser Zeit keine Möglichkeit hat, die Werte abzulesen, weil der Mieter im Urlaub ist oder ähnliches, kann auch hier eine Schätzung vorgenommen werden.

Dafür muss der Vermieter die Verbrauchsschätzung in der Nebenkostenabrechnung umfassend und explizit darlegen und die Schätzgrundlage erläutern, damit die Schätzung mindestens formell ihre Wirksamkeit erhält.

Diese Grundlage enthält etwa Verweise auf den Verbrauch von vergleichbaren Wohnungen und den eigenen Verbrauch des Vorjahres.

Sollen andere Wohnungen als Schätzgrundlage dienen, sollte die Größe der Wohnung ziemlich genau übereinstimmen. Beim Verbrauch des Vorjahres ist die Verbrauchstendenz im Verhältnis zu den anderen Wohneinheiten zu betrachten. Wenn diese beiden Verfahren nicht anwendbar sind, kann der Verbrauch der gesamten Wohnung nach dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes geschätzt werden.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.