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Unfallschaden

Kamera des Nachbarn im Gemeinschaftsgarten

Weil bereits zum wiederholten Mal in seine Wohnung eingebrochen worden war und seinem Sohn bereits zwei Fahrräder aus der Garage gestohlen wurden, installierte der Eigentümer eine so genannte Wildkamera auf seinem Balkon. Diese war auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet, wovon ein Nachbar sich jedoch belästigt fühlte.

Dieser forderte den Mann auf, die Kamera zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dieser behauptete daraufhin, dass es sich bei der Kamera um eine Attrappe handeln würde, was sich nachfolgend jedoch als nicht richtig erwies.

Daher klagte der Mann, der sich durch die Kameras beeinträchtigt fühlte, auf deren Entfernung.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht und verurteilte den Beklagten, die Kamera vollständig zu entfernen und keinerlei anderweitige Aufzeichnungsgeräte mehr zu benutzen. Auf eine Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten fest.

Die Richter erklärten, dass gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Eine Kamera dürfe ein Eigentümer also ausschließlich auf Bereiche richten und solche Bereiche erfassen lassen, die in seinem Sondereigentum stehen.

Würde eine Kamera auf den Bereich eines Nachbarn gerichtet, würde hierdurch, selbst wenn nicht geplant sei die Kamera in Betrieb zu nehmen, ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Für die sonstigen Miteigentümer, Mieter oder auch Besucher sei es nämlich nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich das Geschehen aufnehme oder nicht. Eine solche Überwachung durch eine Kamera stellt also einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Zwar sei das Interesse des Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar und aufgrund der entsprechenden Darlegung sei ein erhöhtes Sicherungsinteresse durchaus anzunehmen. Dies alleine berechtige den Beklagten jedoch nicht, das Gemeinschaftseigentum ohne jegliche Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft mit einer Kamera zu überwachen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.