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Unfallschaden

Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf

Die Wohnungssituation in vielen Großstädten ist ein Desaster: bezahlbare Mieten findet man nur in Ausnahmefällen und wenn, dann muss man sich zuweilen mit zahllosen Mitbewerbern messen. Daher kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters den Mieter besonders hart treffen. In einem aktuellen Fall kündigte dieser die Wohnung zweier Mieterinnen wegen Eigenbedarfs (§573 BGB). Begründet wurde dies damit, dass sein Bruder und dessen Familie die Wohnung in Zukunft benötigen würden. Dieser zog allerdings nicht in die frei gewordene Wohnung ein. Dazu erklärte der Vermieter, dass sein Bruder es sich nach einem Schlaganfall einfach anders überlegt habe.

Stattdessen zog eine Flüchtlingsfamilie in die Wohnung, deren Namen allerdings schon vor dem Schlaganfall und Krankenhausaufenthaltes des Bruders am Klingelschild zu lesen war. Daher gingen die Vormieterinnen von einem vorgetäuschten Eigenbedarf aus und forderten Schadensersatz.

Vor dem Amtsgericht hatten sie mit ihrer Sicht der Dinge allerdings keinen Erfolg. Nach erfolgter Berufung verpflichtete das Landgericht den Vermieter jedoch zu 6.000,- Euro Schadensersatz. Die Kündigung des Vermieters sei nach Ansicht des Landgerichts rechtswidrig und ein Verdacht zum vorgetäuschten Eigenbedarf sei klar gegeben, da der Vermieter die behauptete Selbstnutzung nicht nach Auszug des Mieters in die Tat umgesetzt hatte. Hier habe er es versäumt genau und ohne inhaltliche Widersprüche zu erläutern, weshalb der geltend gemachte Eigenbedarf nicht so umgesetzt wurde wie angekündigt.

Der Schadensersatz für die Mieterinnen ergibt sich hauptsächlich aus den Kosten für den Umzug, sowie den Mehrkosten der höheren Miete der neuen Wohnung.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.