Keine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug
Mieter haben keine Renovierungspflicht, wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert gewesen ist. Selbst dann, wenn sich der Mieter im Vorfeld schriftlich dazu bereit erklärt hat. Durch diese Entscheidung stärkt der BGH erneut die Rechte der Mieter.
In dem Fall, der diesem endgültigen Beschluss zugrunde legt, hatte ein Mieter den Teppichboden seiner Vormieterin übernommen und zugleich zugesagt, die Renovierungsarbeiten bei seinem Auszug selbst zu übernehmen. Eine solche Abmachung habe nach Ansicht des BGH jedoch keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern, die sich durch den Mietvertrag ergeben.
Schon seit 2015 gilt, dass der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten kann, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Auch etwaige Klauseln in Mietverträgen, die dies umgehen wollen, sind damit regelmäßig unwirksam.
Doch auch grundlegende Renovierungsmaßnahme dürfen von nun an nicht mehr vom Mieter verlangt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung macht die Renovierung ausschließlich zur Sache des Vermieters, da sie zu seinen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten und damit Hauptpflichten gehört. Dennoch können Schönheitsreparaturen vertraglich auch zur Sache des Mieters gemacht werden. Bei entsprechenden Klauseln muss der Vermieter jedoch äußerst korrekt vorgehen, da falsch summierte oder zu viele einzelne übertragende Pflichten dazu führen können, dass die Klauseln vor Gericht als insgesamt unzulässig bewertet werden.
So können sich streng formulierte Bedingungen zur Renovierung als unzulässige Benachteiligung des Mieters darstellen und dadurch ungültig werden. Hierbei muss natürlich immer der Einzelfall geprüft werden.
Auf bei Übergabe renovierte Wohnungen hat dieses Urteil allerdings keine Auswirkungen. Diese müssen weiterhin bei Auszug vom Mieter renoviert werden.
Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.