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Unfallschaden

Wenn der Vermieter auf die Kaution zugreift

Wenn der Vermieter Mietrückstände zu beklagen hat, darf er diese nicht ohne weiteres aus der hinterlegten Kaution entnehmen. Denn diese dient grundsätzlich dem Zweck, eventuelle Mängel an der Wohnung bei Vertragsende zu beseitigen. Sollte der Vermieter dies dennoch tun, kann der Mieter einen Unterlassungsanspruch, notfalls sogar durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung geltend machen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sogar nach Mietende, was das Oberlandesgericht Karlsruhe bisher allerdings noch dahinstellte.

Ausnahmen bestätigen natürlich wie immer die Regel: Wenn der Vermieter ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat, dass der Mieter Schulden bei ihm hat, kann er auch bei laufendem Mietverhältnis auf die Kaution zugreifen, da dass Sicherungsbedürfnis des Mieters in solchen Fällen obsolet wird.

Kommt es zu so einer Inanspruchnahme der Kaution, kann der Vermieter sogar eine Wiederauffüllung durch den Mieter verlangen, um wieder die mietvertraglich vereinbarte finanzielle Absicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis herzustellen.

Hier stellt sich natürlich die Frage, ob der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen darf, wenn der Mieter dieser Forderung nicht nachkommt. Die Antwort ist prinzipiell Nein, da mit der Kaution nur das Sicherungsinteresse des Vermieters zu Beginn des Mietverhältnisses geschützt werden soll.

Nächste Ausnahme: Wenn sich durch eine Interessenabwägung der beiden Vertragspartner herausstellt, dass das Aufrechterhalten des Vertrages für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, kann er mit vorheriger Abmahnung fristlos kündigen und die nicht mehr vollständig zur Verfügung stehende Kaution als Grund für eine fristlose Kündigung heranziehen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.