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Unfallschaden

Mietrecht: Der Zweitschlüssel bei dem Vermieter?

Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, dem Mieter die Nutzung der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren und vollständig zu überlassen. Dementsprechend würde kein Gericht dem Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel zusprechen.

Zwar kann so etwas persönlich unter den Vertragspartnern ausgemacht werden, dazu Bedarf es aber natürlich der Zustimmung des Mieters.

Eine Formularklausel innerhalb des Mietvertrags, mit der Vermieter hin und wieder versuchen, sich ein Zurückbehaltungsrecht an einem Schlüssel sichern, verstößt eindeutig gegen die Schutzvorschriften bei allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist daher unzulässig. Ausnahmefälle hängen auch hier von persönlichen Vereinbarungen ab.

Natürlich gilt das auch anders herum: Sobald der Mieter auszieht, ist er verpflichtet, bei Rückgabe der Wohnung sämtliche Wohnungsschlüssel wieder an den Vermieter auszuhändigen.

In beiden Fällen kann eine Missachtung dieser Pflicht eine Schadensersatzforderung nach sich ziehen, etwa für den dadurch notwendigen Tausch der Schlösser.

Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel sollten bei Wohnungsübergabe unbedingt in einem schriftlichen Schlüsselprotokoll festgehalten werden.

Wenn der Vermieter den Schlüssel trotz alledem behält, kann der Mieter diesen bzw. den Tausch der Schlösser einklagen und darüber hinaus auch eine Mietminderung geltend machen, da die Wohnung bei Übergabe nicht ausreichend übertragen wurde.

Falls der Vermieter sogar unerlaubt mit seinem Zeitschlüssel in die Wohnung eintritt, macht er sich des Tatbestandes eines Hausfriedensbruchs schuldig.

Der Mieter kann das Mietverhältnis in einem solchen Fall fristlos kündigen.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.