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Unfallschaden

Schönheitsreparaturen

Üblicherweise sind Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter die zu mietende Wohnung in einem zur vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu übergeben. Der Mieter hingegen ist verpflichtet die Kaltmiete zu zahlen. Mittlerweile kommt es allerdings häufig vor, dass die Vermieter ihre Pflichten durch eine sogenannte Schönheitsreparaturen-Klausel an den Mieter weitergeben.

Mieter müssen dann selber die in der eigenen Vertragszeit entstandenen Abnutzungen beseitigen und die Wohnung in dem Zustand, in dem sie sie erhalten haben, übergeben.

Bei unrenovierten Wohnungen würde dies allerdings häufig bedeuten, dass der Mieter auch die Abnutzungen seiner Vormieter beseitigen müsste. Dies erscheint für den gesunden Menschenverstand erst einmal nicht hinnehmbar, doch leider mussten viele Mieter sich auch dieser Praxis beugen. Vor allem in den von Wohnungsmangel betroffenen Großstädten haben Mieter dahingehend lieber in den sauren Apfel gebissen, als sich eine entsprechende Wohnung durch die Lappen gehen zu lassen. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Grundsatzurteil (VIII ZR 185/14) jedoch kürzlich aus, dass die formularvertragliche Überwälzung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer unrenovierten Wohnung unwirksam sei, sofern dem Mieter kein angemessener Ausgleich gewährt würde. Es könne, so das Gericht, nicht sein, dass eine derartige Klausel den Mieter verpflichtet, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und er dadurch die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst erhalten hat.

Als Ausgleich für Renovierungsarbeiten des Vermieters kommen sowohl Zuschüsse des Vermieters zu den Renovierungskosten als auch eine zeitweilige Mietbefreiung in Frage.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.