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Unfallschaden

Sicherheitsschloss entspricht Modernisierungsmaßnahme

Angesichts der steigenden Zahl von Wohnungseinbrüchen haben viele Mieter ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis. Wer den Wunsch nach zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Schaltet der Vermieter auf stur, muss der Mieter aber nicht darauf verzichten, zusätzliche Sicherungen einzubauen, um sich vor Einbrüchen zu schützen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. Oktober 2016 zeigt (Az.: 14 C 103/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war in die Wohnung der Mieter eingebrochen worden. Nachdem die anschließenden Gespräche mit der Vermieterin über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erfolglos blieben, ließen die Mieter auf eigene Faust und ohne Zustimmung der Vermieterin ein Türstangenschloss nebst Türverstärkung einbauen. Ein weiterer Grund für die Maßnahme war, dass auch die Haustür des Mietshauses häufiger offenstand.

Die Vermieterin hatte dennoch kein Verständnis für den Einbau des zusätzlichen Schlosses. Sie hielt die Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds für gefährdet und klagte deshalb auf Beseitigung.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass der Einbau des Türstangenschlosses nebst Türverstärkung durch die Mieter kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache sei. Vielmehr sei der fachmännische Einbau des zusätzlichen Sicherheitsschlosses eine Modernisierungsmaßnahme, die das Mietobjekt objektiv verbessere. Der Vermieter habe daher während der Mietzeit keinen Anspruch darauf, dass das Schloss wieder beseitigt wird. Das Interesse des Vermieters an einem einheitlichen Erscheinungsbild müsse hinter die Interessen der Mieter an einer möglichst einbruchssicheren Wohnung zurücktreten. Das gelte auch, wenn im Mietvertrag ein Erlaubnisvorbehalt für derartige Maßnahmen vereinbart sei.

Mieter und Vermieter sollten immer versuchen, einen Konsens zu finden. Dennoch sind gerade im Mietrecht Rechtsstreitigkeiten nicht immer zu vermeiden. Dann sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.