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Unfallschaden

Taubenfütterung folgt fristlose Kündigung

Weil der Mieter einer Wohnanlage in Nürnberg mehrmals täglich Tauben aus seinem Fenster heraus fütterte, reichte der Vermieter eine fristlose Kündigung ein. Zuvor hatte der Vermieter mehrmals gefordert, das Füttern der Tauben umgehend zu unterlassen. Auch die Nachbarschaft fühlte sich durch die tägliche Taubenfütterung erheblich gestört und suchte erfolglos das Gespräch mit dem Mieter.

Das Amtsgericht Nürnberg urteilte am 08. April 2016 in erster Instanz zugunsten des Vermieters und befand die außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Da das Verhalten des Mieters eine erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung darstelle, sei die außerordentliche Kündigung legitim.

Im Laufe der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Gericht davon überzeugen können, dass die Verhaltensweisen des Mieters den Hausfrieden innerhalb der Wohnanlage erheblich und nachhaltig gestört haben.

Er habe sowohl die Klärungsgesuche des Vermieters, als auch die der Nachbarn mehrfach ignoriert und sei zu keiner Einigung bereit gewesen. Ebenso habe er auf ausdrückliche Aufforderungen des Vermieters, sowie einer zuvor erteilten Kündigung nicht reagiert. Insofern war es dem Vermieter erlaubt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Zunächst legte der Mieter gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgerät Nürnberg-Fürth verwies auf formelle Mängel bei der außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter. Weil das Gericht jedoch keine Aussicht auf eine schnelles und erfolgreiches Verfahren in Aussicht stellte, nahm der Mieter die Berufung wieder zurück.    

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.