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Rücksichtnahmegebot bei neuem Bauvorhaben

Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichten zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen. Dies bedeutet, dass man nicht nur manches unterlassen sollte, was den Nachbarn stören kann, sondern im Einzelfall auch handeln muss, um eine Störung zu beseitigen. Ebenso muss man im Interesse des Nachbarn unter Umständen Beeinträchtigungen dulden.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten errichtet werden sollte. Der Nachbar sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da durch den Bau eine Einsichtnahme auf sein Grundstück besteht.

Das OVG stellte dazu fest, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht beanspruchen kann, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten„ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in vielen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.

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