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Aktuelles aus dem Mietrecht
Unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung
In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschiedenen Fall sollte eine
Immobilie veräußert werden. Vom Sohn des Eigentümers wurde auf
einem Onlineportal die Größe der Wohnung zunächst mit 98 m²
angegeben. Noch vor dem Kaufvertragsabschluss korrigierte der Sohn die Wohnungsgröße
auf "ca. 89 m²". Die tatsächlich nur 78,2 m² große
Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 € im Mai 2015 verkauft. Nun
hatte das OLG zu klären, ob eine mögliche Schadensersatzpflicht des
Sohnes des Verkäufers besteht.
Tritt ein den Wohnungsverkauf für den Eigentümer betreibender Dritter
(hier Sohn des Eigentümers) gegenüber dem späteren Käufer
dergestalt auf, als sei er selbst Eigentümer und Verkäufer, und macht
dabei unzutreffende Angaben über die Beschaffenheit der Wohnung, so kommt
seine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Inanspruchnahme
besonderen Vertrauens in Betracht - so das OLG.
Wird gegenüber dem Käufer einer Wohnung im Rahmen einer Zirkaangabe
eine bestimmte Wohnungsgröße zugesagt, impliziert dies die Möglichkeit
einer gewissen Abweichung. Bei der Herabsetzung des Kaufpreises ist die Zirkaangabe
("ca. 89 m²") zu berücksichtigen. Nur beim Überschreiten
eines bestimmten, von der Zirkaangabe abgedeckten Rahmens kommt ein Ersatzanspruch
der Käufer in Betracht. Beim hier vorliegenden Sachverhalt war eine bis
zu 5%ige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch
zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12 %
lag, war jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 m² abzüglich
5 % = 84,55 m² abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße
in Höhe von noch 6,35 m², multipliziert mit dem Quadratmeterpreis,
zu leisten. Der Käufer hatte somit gegenüber dem Sohn des Verkäufers
einen Schadensersatzanspruch von ca. 18.000 €.