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Unfallschaden

Teilhabe an Rentenspruch verfällt bei krassen Fehlverhalten

Mit dem Einreichen des Scheidungsantrags leitet das Familiengericht normalerweise den Versorgungsausgleich ein. Rentenansprüche, die in der Ehegemeinschaft erworben worden sind, werden dann aufgeteilt. Durch krasses Fehlverhalten kann man sich diesen Anspruch jedoch verbauen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg klarstellte.

Juristisch spricht man hier von grob unbilligem Verhalten. Was man darunter, zum Beispiel, verstehen kann, führte ein 56-jähriger Mann aus Emden eindrücklich vor Augen. Nach der Trennung mit seiner Ehefrau, brach er in ihr Wohnhaus ein und besprühte die Wände mit allerlei Beleidigungen. Trotz oder auch wegen seiner Heroinsucht, hatte er anschließend noch genug kriminelle Energie, das Haus in Brand zu setzen. Es entstand ein Sachschaden von 37.000 Euro. Als er seine Ehefrau kurze Zeit später traf, würgte er sie heftig. Glücklicherweise riefen die Nachbarn die Polizei und der Mann wurde festgenommen. Wegen Sachbeschädigung, Brandstiftung und lebensgefährlicher Körperverletzung wurde er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Entziehungsanstalt eingewiesen.

Natürlich wollte der Mann auch danach noch vom gesetzlich festgelegten Versorgungsausgleich profitieren und Teile der Rentenansprüche seiner Frau fordern. Dies wurde jedoch sowohl vom Amtsgericht Emden, als auch vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen. Nach § 27 VersAusglG werden Rentenansprüche nämlich nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. Und für diesen Fall dient das Verhalten des Mannes geradezu als Paradebeispiel. Und auch, dass er sich später bei seiner Ehefrau entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Genauso wenig, wie Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.