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Unfallschaden

Anfechtung der Vaterschaft

Leibliche Väter können die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten – und zwar durchaus Erfolg versprechend, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht und der Anspruch nur auf formale Aspekte wie z.B. Sorgerechtsvereinbarungen basiert.

In einem komplexen Fall hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 11.2.2016, 12 UF 244/14) über die Vaterschaft zu entscheiden, nachdem der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten hatte. Der rechtliche Vater habe das Kind nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen anerkannt.  Die leiblichen Eltern waren 2010 aus Westafrika gemeinsam nach Deutschland eingereist, 2011 kam der Sohn zu Welt. Das Verhältnis ging schon vor der Geburt in die Brüche und der heutige rechtliche Vater hatte die Vaterschaft anerkannt und auch eine Sorgerechtserklärung abgegeben. Die Mutter des Jungen lebt heute mit dem Vater ihrer jüngeren Kinder zusammen.  Die beiden streitenden Parteien haben Kontakt zum Kind.

Vor Gericht bekam der leibliche Vater Recht, denn er konnte die Richter im Rahmen des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens auch in zweiter Instanz überzeugen, dass es aktuell keine familiären Beziehungen zwischen seinem leiblichen Sohn und dessen rechtlichem Vater gibt. Daher konnte er die Vaterschaft erfolgreich anfechten. Zwar gab es Kontakte zum Kind, der rechtliche Vater habe die Rolle eines Vaters aber niemals übernommen. Die Übernahme von Sorgerechtsverpflichtungen und andere formelle Zusagen reichen nicht aus, um eine familiäre Beziehung auszufüllen. Betreuungsleistungen konnte der rechtliche Vater nicht nachweisen. Die im Grundsatz schützenwerte Familie ist durch den Wechsel der Vaterschaft nicht bedroht, da der Junge im Vater seiner jüngeren Geschwister die wichtige Bezugsperson sieht.

Das Beispiel zeigt, wie komplex das Verfahren der Vaterschaftsanerkennung sein kann. Betroffene sind gut beraten, erfahrenen juristischen Beistand in Form eines Fachanwaltes für Familienrecht einzuholen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.