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Unfallschaden

Ausländische Eheverträge

Eheverträge sind in Deutschland bindend, was viele nicht wissen: Auch im Ausland ausgehandelte Eheverträge sind in Deutschland gültig, vor allem, wenn gegenseitige Verpflichtungen im Ausland sogar notariell beglaubigt wurden und im Herkunftsland der in Deutschland Streitenden offizieller Teil des geltenden Zivilrechts sind.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt einen aus dem Iran stammenden Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau Goldmünzen im Wert von über 200.000 Euro als so genannte Morgengabe zu übergeben. Beide Ehepartner sind heute deutsche Staatsbürger. Sie hatten noch im Iran geheiratet. Im Ehevertrag war festgelegt worden, dass der Ehemann seiner Gattin die Goldmünzen zu übergeben habe. Die Morgengabe ist noch heute Teil iranischen Rechts und hier durchaus üblich. Nach der Trennung fühlte sich die Frau als rechtmäßige Eigentümerin der Goldmünzen und verlangte die Herausgabe. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage allerdings ab.
Die Forderung bestehe zu Recht, urteilte das OLG im Gegensatz zur Vorinstanz und führte aus, dass eine Morgengabe als Regelung des iranischen Zivilrechts auch in Deutschland juristisch relevant sei. Sie schütze die Frau vor leichtfertiger Verstoßung und sei daher nicht nur religiösem oder traditionellem Brauch verpflichtet.

Das Bestehen auf Erfüllung eines solchen Versprechens sei keinesfalls ein treuwidriges Verhalten und vor allem nicht sittenwidrig, nur weil entsprechende Möglichkeiten der Vertragsgestaltung in Deutschland unüblich oder juristisch nicht festgelegt sind. Der iranische Ehevertrag gilt, solange er deutschem Recht nicht widerspricht und als einvernehmliche Vereinbarung Grundlage der Eheschließung im Herkunftsland war. Eine Sittenwidrigkeit konnten die Richter nicht feststellen, da der Ehemann finanziell in der Lage war, die versprochene Morgengabe auszuzahlen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.