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Familienrecht / Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Auch in nichtehelichen Gemeinschaften brodelt es ab und an und je nachdem, wie intensiv die Beziehung gepflegt wird, sollten wichtige Dinge unbedingt rechtssicher geklärt sein, um im Falle einer Auflösung der Gemeinschaft nicht vor unlösbaren Problemen zu stehen. Grundsätzlich gilt: So harmonisch es auch vielleicht zugehen mag: Streit oder ein Auseinandergehen lässt sich oft nicht vermeiden.

Ähnlich einem Ehevertrag können solche Partnerschaftsverträge in nichtehelichen Gemeinschaften Vermögensangelegenheiten und die Beziehung zu Dritten, also z.B. zur Bank oder zum Wohnungsvermieter, regeln. Ein Partnerschaftsvertrag kann ohne notarielle Beglaubigung aufgesetzt werden. Ausnahme: Wenn es um Grundstücke, Häuser, Schenkungen etc. geht, die umfangreiche und vielleicht sogar grundbuchrechtliche Angelegenheiten betreffen, muss ein Notar den Partnerschaftsvertrag zwingend beurkunden, wenn er wirksam sein soll.

Die Frage nach dem besten Zeitpunkt für einen Partnerschaftsvertrag lässt sich einfach beantworten: Spätestens vor dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung oder beim Kauf eines gemeinsamen Autos sollte verbindlich „die Zeit danach“ berücksichtigt werden, so unrealistisch eine Trennung für den Augenblick auch sein sollte.

Ein Partnerschaftsvertrag hat aber auch Grenzen: So sind Vormundschaftsangelegenheiten nach der Trennung Aufgabe des Familiengerichtes, unabhängig davon, welche Vereinbarungen von den Parteien niedergeschrieben worden sind. Auch Versorgungsangelegenheiten begründen sich nur aus einer regulären Ehe heraus. Eine Übertragung von Rentenansprüchen ist ausgeschlossen, auch wenn man das im Vertrag gern so notieren würde. Aber es bleiben genügend Themen über die man sich in einem Partnerschaftsvertrag Gewissheit verschaffen kann.

Was in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden kann und was nicht, lässt sich idealerweise im Gespräch mit einem kompetenten Experten klären.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.