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Unfallschaden

Unterhaltspflicht in Elternzeit

Unterhaltspflichtige können zuweilen an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit geraten, z.B. dann, wenn sich in der neuen Familie Nachwuchs ankündigt.  Das grundsätzliche Thema von immer mehr Patchwork-Familien ist, dass unter Umständen von einer Person der Unterhalt für mehrere Kinder aufgebracht werden muss. Da jedem Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprochen werden muss, kann das zu Überbelastungen führen, die unter Umständen den Umfang der Unterhaltspflicht zwingend beeinflussen. Nicht selten kommt es dann zu Streitigkeiten, die unterhaltsrechtlich korrekt geregelt werden müssen.

Ein konkreter Fall: Wenn eine unterhaltspflichtige Person aufgrund des Betreuungsaufwandes für Kinder aus einer neuen Beziehung nicht mehr arbeiten gehen kann, dann entfällt die Unterhaltspflicht für Kinder aus der vorangegangenen Beziehung. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob die Unterhaltspflicht aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit entfällt oder ob sich der Unterhaltspflichtige z.B. auf Basis des „neuen“ Familieneinkommens ein fiktives Gehalt anrechnen lassen muss. Fälle wie diese tauchen auf, wenn nach der Geburt von Kindern barunterhaltspflichtige Personen Elternzeit in Anspruch nehmen und auf Einkommen verzichten.

Entscheidungen des Familiengerichtes sind hier Ergebnis komplexer Rechtsauslegungen, bei denen sich Betroffene kompetenten Rechtsrat einholen sollten.

In einem diesbezüglichen Urteil kam der Bundesgerichtshof jetzt zu dem Ergebnis, dass unterhaltsberechtigte Kinder finanzielle Einschränkungen hinnehmen müssen, wenn die neue Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten gerechtfertigt ist und das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Die grundsätzliche Verpflichtung, notfalls durch zusätzliches Einkommen für den Mindestunterhalt sorgen zu können, entfällt während der Betreuungszeit für neu geborene Kinder. Elternzeit ist eine Schutzzeit, während der ein Unterhaltsverpflichteter nicht unbedingt ein Nebeneinkommen erzielen muss, um Unterhalt zahlen zu können.


Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.