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Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung

Bei der Scheidung einer Ehe müssen verschiedene finanzielle Fragen geklärt werden. Neben dem Zugewinnausgleich spielt dabei vor allem der Versorgungsausgleich eine wesentliche Rolle. Während der Zugewinnausgleich den Vermögenszuwachs während der Ehe ausgleichen soll, geht es beim Versorgungsausgleich um die erlangten Anwartschaften auf Altersversorgung.

Dahinter steht der Gedanke, dass in der Ehe zwar beide Partner Rentenansprüche erwerben können. Dennoch steckt ein Partner beruflich häufig zurück, um sich beispielsweise um die Erziehung der Kinder zu kümmern. Das hat Folgen für die finanzielle Absicherung im Alter, da der Ehepartner, der beruflich zurückgesteckt hat, umgangssprachlich gesagt weniger in die Rentenkasse eingezahlt und dementsprechend geringere Rentenansprüche als der Partner hat. Solange die Ehe intakt ist, ist dies kein Problem, da die erworbenen Rentenansprüche eines Ehepaares als gemeinschaftliche Leistung betrachtet werden und daher beiden Partner zu gleichen Teilen gehören.

Problematisch wird es jedoch, wenn die Ehe geschieden wird. Um die unterschiedlichen Rentenansprüche dann auszugleichen, wird vom Familiengericht automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, dass jede Versorgungsanwartschaft, die ein Ehepartner erworben hat, hälftig mit dem Partner geteilt wird.

Dabei werden gesetzliche Renten- und Pensionsansprüche ebenso berücksichtigt wie betriebliche Altersvorsorge und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst oder berufsständige Versorgungen. Auch Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung werden in der Regel beim Versorgungsausgleich berücksichtigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Versorgungsausgleich die eine Seite wesentlich härter treffen kann als die andere. Der Versorgungsausgleich wird automatisch vom Familiengericht vorgenommen und es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen er nicht durchgeführt wird. Der Fall ist das bei Kurzzeitehen, die keine drei Jahre gehalten haben, wenn die Ausgleichsbeträge so gering sind, dass eine Bagatellgrenze nicht überschritten wird oder die hälftige Verteilung der Versorgungsansprüche grob unbillig wäre.

Ansonsten müssen die Eheleute aktiv werden, wenn sie den Versorgungsausgleich nicht dem Gericht überlassen wollen. So können sie in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung abweichende Regelungen treffen. Ist das nicht geschehen, kann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren anwaltlich beantragt werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.