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Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern

Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig – umgekehrt können auch die Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern in der Pflicht stehen. Das kommt öfter vor als man denkt, denn die steigende Lebenserwartung bringt auch eine steigende Zahl an Pflegebedürftigen mit sich. Reichen Einkommen des Pflegebedürftigen und die Pflegeversicherung nicht aus, um den Platz im Pflegeheim zu bezahlen, kann zunächst der Ehepartner und dann die Kinder unterhaltspflichtig sein.

Tritt der Pflegefall ein, wird zunächst das Vermögen des Pflegebedürftigen bis zu einem Schonbetrag von aktuell 5.000 Euro aufgebraucht. Das geht in vielen Fällen schnell. Dann springt zwar zunächst das Sozialamt ein. Allerdings holt es sich das Geld nach Möglichkeit von den Unterhaltspflichtigen zurück. Erster Ansprechpartner ist der Ehepartner, sofern er leistungsfähig ist. Danach können die Kinder unterhaltspflichtig sein, wenn sie finanziell leistungsfähig sind.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Demnach liegt Unterhaltspflicht der Kinder aber nur vor, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen aus allen Einkünften mindestens 100.000 Euro beträgt. Ist das der Fall, kann das Sozialamt von dem Kind die Übernahme der Pflegekosten in der Höhe verlangen, in der es zunächst selbst die Kosten getragen hat. Bei einem geringeren Einkommen kann das Sozialamt Kosten für Pflegeleistungen nicht zurückverlangen. Für die Grundsicherung im Alter gilt dies schon länger.

Liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro vor, kann der Sozialhilfeträger entsprechende Auskunft von dem Kind verlangen. Solche Anhaltspunkte liegen z.B. dann vor, wenn das Kind in einem Beruf arbeitet, der rein statistisch ein solches Einkommen mit sich bringt. Außerdem ist auch das Einkommen des Ehepartners anzugeben, obwohl dieses für die Berechnung der Unterhaltspflicht keine Rolle spielt. Schwiegerkinder sind nicht zum Unterhalt verpflichtet. Auch wer den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, hat einen Anspruch auf Selbstbehalt und Schonvermögen.

Hat der Pflegebedürftige mehrere Kinder, haftet jedes einzeln auf Elternunterhalt, d.h. ihr Einkommen wird nicht addiert. Nur die Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro oder mehr sind auch unterhaltspflichtig. Bei mehreren Kindern kann es also sein, dass ein Kind Elternunterhalt leisten muss und die Geschwister nicht.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.