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Unfallschaden

Vereinbarung zu Wechselmodell kann nur in Umgangsverfahren geändert werden

Haben die Eltern eine gerichtliche Regelung zum Kindesumgang getroffen, kann diese Vereinbarung nicht in einem Sorgerechtsverfahren geändert werden. Das hat der BGH mit Beschluss vom 19. Januar 2022 deutlich gemacht (Az. XII ZA 12/21).

In dem Fall vor dem BGH hatten die Eltern mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung den Umgang mit dem gemeinsamen Kind im paritätischen Wechselmodell vereinbart. Das Kind lebte abwechselnd jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater.

Die Mutter wollte das Wechselmodell beenden und der Aufenthaltsschwerpunkt des Kindes sollte bei ihr sein. Das Familiengericht hatte ihr daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, das OLG Dresden hob diese Entscheidung jedoch auf. Zur Begründung führte das OLG aus, dass eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum paritätischen Wechselmodell vorliege und eine solche Vereinbarung auch nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren geändert werden könne. Mit einem Antrag zum Sorgerecht, wie hier zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, könne dies nicht erreicht werden.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Dresden. Die Umgangsregelung könne nicht in einem Sorgerechtsverfahren geändert werden. Bei Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht handele es sich um eigenständige Verfahrensgegenstände, so der BGH. Weiter führten die Karlsruher Richter aus, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil nicht automatisch mit dem Residenzmodell verbunden ist. Die Frage, ob Wechselmodell oder Residenzmodell sei nicht Gegenstand eines Sorgerechtsverfahrens. Änderungen einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung zum Wechselmodell könnten daher nur in einem Umgangsrechtsverfahren getroffen werden, machte der BGH deutlich.

Etwas anderes könnte in Betracht kommen, wenn ein Elternteil umzieht und sich dadurch das Wechselmodell nur schwer aufrecht erhalten lässt, weil sich durch den Umzug auch der Lebensmittelpunkt des Kindes ändert.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.