Die Immobilie beim Zugewinnausgleich
Die Immobilie ist ein häufiger Streitpunkt, wenn es bei einer Ehescheidung um den Zugewinnausgleich geht. Mögen sich die Ehepartner auch noch so sehr zerstritten haben, sollten sie sich zu ihrem eigenen Nutzen ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft bewahren. Wer nur noch auf stur schaltet, riskiert im Fall des Verkaufs der Immobilie erhebliche finanzielle Verluste, wie ein Fall vor dem OLG Zweibrücken zeigt.
In dem Fall hatte das Ehepaar mit Kindern in der Eheimmobilie gewohnt. Als sich das Scheitern der Ehe anbahnte, zog der Ehemann aus der Immobilie aus, obwohl sie nur sein Eigentum war. Die Frau blieb mit den drei Kindern, einem gemeinsamen und zwei Kindern aus erster Ehe, in dem Haus wohnen.
Der Mann forderte keine Miete von der Frau und die Nutzung der Immobilie wurde auch nicht bei seinen Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Da die Immobilie aber noch mit einem Kredit belastet war, wurde es für den Mann finanziell eng und er wollte das Haus verkaufen. Da spielte seine Frau jedoch nicht mit. Kaufinteressierten erklärte sie, dass sie mit den Kindern nicht freiwillig aus dem Haus ausziehen werde. Durch ihr Verhalten drückte sie den Kaufpreis für die Immobilie gewaltig. Statt sie zum Marktpreis von rund 500.000 Euro verkaufen zu können, erzielte der Mann beim Verkauf nur einen Preis in Höhe von 365.000 Euro.
Die Immobilie wechselte also weit unter Wert ihren Besitzer. Dass sich die Frau mit ihrem Verhalten selbst geschadet hatte, zeigte sich, als es im Scheidungsverfahren um den Zugewinnausgleich ging. Die Frau wollte nicht akzeptieren, dass der Ehemann den Wert der Immobilie nur mit 365.000 Euro angegeben hatte, obwohl sie mindestens 500.000 Euro wert sei. Diesen Wert zu Grund gelegt, habe sie nach Abzug der noch bestehenden Verbindlichkeiten einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 107.500 Euro.
Das OLG Zweibrücken machte der Frau jedoch einen dicken Strich durch die Rechnung. Das Gericht setzte den Wert der Immobilie mit 365.000 Euro an. Zusammen mit anderen Vermögenswerten belaufe sich das Vermögen des Mannes auf 380.000 Euro, von denen noch die Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie in Höhe von 300.000 Euro abzuziehen seien. Unterm Strich belief sich das Endvermögen des Mannes damit auf 80.000 Euro. Der Frau stand damit am Ende noch ein Zugewinnausgleich in Höhe von 21.500 Euro zu.
Das Urteil zeigt, dass sich die Frau mit ihrem Verhalten ins eigene Fleisch geschnitten hat. Wie das OLG feststellte, habe die Eheimmobilie zweifellos einen höheren Wert gehabt. Doch das Verhalten der Frau habe einen Verkauf der Immobilie zu ihrem Marktwert verhindert. Daher könne sie sich jetzt nicht auf einen höheren Marktwert berufen.
Der Wertverlust wäre zu verhindern gewesen, wenn sich die Frau kooperativer verhalten hätte. Das zeigt, dass sich Paare, auch wenn die Ehe gescheitert ist, in wichtigen Fragen noch zu ihrem eigenen Vorteil verständigen sollten.
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