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Herausgabeanspruch beim Umgang mit dem Kind

Wenn sich die Eltern trennen, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder nach der Trennung leben. Haben die Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, können sie auch gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, wobei das Kindeswohl immer an erster Stelle zu stehen hat.

Zum Aufenthaltsort des Kindes bieten sich verschiedene Modelle an. Der Klassiker ist nach wie vor das Residenzmodell. Das Kind lebt dann überwiegend bei Vater oder Mutter während der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat. Im Rahmen des Umgangsrechts kann der Elternteil Zeit mit dem Kind verbringen, z.B. am Wochenende zu sich nehmen oder gemeinsam in den Urlaub fahren. Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch das Wechselmodell, bei dem das Kind zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile pendelt und dort lebt. Eine weitere Alternative ist das sog. Nestmodell, bei dem das Kind in einer Wohnung fest lebt und die Eltern im Wechsel dort mit dem Kind wohnen. Diese Regelung ist aber eher selten, da sie auch recht kostspielig ist.

Sowohl beim Residenz- als auch beim Wechselmodell ändert sich in Abständen die Betreuungssituation und es ist jeweils ein Elternteil verantwortlich. Dieser Wechsel macht es auch nötig, dass der Elternteil, der das Kind gerade betreut, wichtige Unterlagen und Gegenstände hat, die in verschiedenen Situationen erforderlich sein können.

Klar ist, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen im Rahmen des Umgangs besteht. Wie dieser genau auszusehen hat, haben die Gerichte bislang aber unterschiedlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof könnte nun für mehr Klarheit gesorgt haben. Der BGH hat hinsichtlich des Herausgabeanspruchs die §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB, die eigentlich das Sorgerecht betreffen, in analoger Anwendung herangezogen. Der BGH geht dabei davon aus, dass es der Gesetzgeber bisher übersehen hat, den Herausgabeanspruch von Gegenständen zu regeln. Daher seien die Regelungen aus dem Sorgerecht analog anwendbar. Das heißt, dass der Umgang mit dem Kind dem jeweiligen Elternteil möglichst unkompliziert zu ermöglichen ist. Daher sollten erforderliche Dokumente und Gegenstände auch herausgegeben werden, damit das Kind eine unbeschwerte Zeit mit dem anderen Elternteil genießen kann.

Nach dieser Rechtsprechung des BGH umfasst der Herausgabeanspruch alle Gegenstände, die die Kinder beim Aufenthaltswechsel zu dem anderen Elternteil benötigen. Entscheidend sind also nicht die Befindlichkeiten der Eltern, sondern ausschließlich die Interessen des Kindes. Der Herausgabeanspruch umfasst neben Kleidung, Spielzeug, Schulutensilien oder Handy auch wichtige Dokumente wie Impfpass oder die Krankenversicherungskarte. Ist eine gemeinsame Reise geplant, kann der Herausgabeanspruch auch den Kinderpass oder Reisepass umfassen. Bestehen in diesem Punkt jedoch ernsthafte Bedenken, dass sich der umgangsberechtigte Elternteil dann dauerhaft mit dem Kind absetzen könnte, sind hier Einschränkungen möglich.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.