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Einseitige Benachteiligung und Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Ein Ehevertrag mag vielen Paaren als unromantisch erscheinen. Sinnvoll ist er allemal. Mit dem Ehevertrag lassen sich wichtige Fragen wie Güterstand, Zugewinn oder Versorgungsausgleich regeln. Das ist sowohl für die Dauer der Ehe wichtig und umso mehr im Fall einer Scheidung. Ohne Ehevertrag gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen.

Bei einem Ehevertrag muss darauf geachtet werden, dass kein Partner unangemessen benachteiligt wird. Schon deshalb ist bei der Erstellung eines Ehevertrags anwaltliche Beratung ratsam. Zudem muss ein Ehevertrag notariell beglaubigt werden, damit er wirksam ist.

Ansonsten gilt beim Ehevertag Gestaltungsfreiheit. Das Paar kann also frei entscheiden, welche Punkte es vertraglich regeln möchte. Wichtig ist dabei, dass kein Partner unangemessen benachteiligt wird oder die Lasten weitgehend einseitig auf seine Schultern verteilt werden. Solche Regelungen können dazu führen, dass der Ehevertrag in Teilen oder in Gänze unwirksam ist.

Liegt Sittenwidrigkeit vor, kann der Ehevertrag angefochten werden. Sittenwidrigkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Partner über seine wirtschaftlichen Verhältnisse arglistig getäuscht hat oder ein Partner einseitig benachteiligt wurde. Dabei müssen einseitige Benachteiligungen nicht nur finanzielle Aspekte betreffen. Sie können auch mentale oder psychische Auswirkungen haben.

Damit eine einseitige Benachteiligung zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führt, ist es allerdings notwendig, dass die unterlegene Verhandlungsposition eines Ehepartners konkret festgestellt wird. Das muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Dabei bewertet das Gericht im Rahmen einer sog. Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB zunächst die Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags. Aus dieser Bewertung muss sich objektiv die Benachteiligung eines Partners ergeben und zudem auch, dass der andere Partner diese Benachteiligung sittenwidrig beabsichtigt hat.

In einem zweiten Schritt kann noch eine Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB erfolgen. Das ist notwendig, wenn der Ehevertag zwar nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses, aber später gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Das ist der Fall, wenn sich erst nachträglich eine für einen Partner unzumutbare Lastenverteilung ergeben hat. Dann muss der Ehevertrag entsprechend angepasst werden.

Dass eine einseitige Benachteiligung nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Ehevertrags führt, wird in einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 23. März 2021 deutlich (Az.: 13 UF 197/20). Hier hatte ein Ehepaar den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt in einem Ehevertrag wechselseitig ausgeschlossen. Die Ehefrau hielt diese Regelung für unwirksam, da sie nur zugestimmt habe, weil ihr Mann im Gegenzug versichert habe, ihr die Eheimmobilie günstig zu vermieten. An diese Zusage hielt er sich jedoch nicht und die Ehefrau erklärte die Anfechtung des Ehevertrags gemäß § 123 BGB.

Das OLG Brandenburg wies den Antrag jedoch ab. Es sei nicht erkennbar, dass der Mann eine Zwangslage, eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit der Frau ausgenutzt habe.

Ob ein Ehevertrag unwirksam ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Damit die Regelungen im Ehevertrag wasserdicht sind, ist es ratsam, rechtlichen Sachverstand bei der Erstellung des Vertrags hinzuzuziehen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.