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Unterhaltszahlungen an Kinder und Selbstbehalt – BGH nimmt Großeltern in die Pflicht

Wer Unterhalt leisten muss, hat einen Selbstbehalt von 1.400 Euro. Beim Kindesunterhalt kann der Selbstbehalt allerdings auf 1.160 Euro sinken. Denn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB trifft Eltern gegenüber ihren Kindern eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung. Das bedeutet, dass sie alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden haben. Der Selbstbehalt sinkt daher bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder bis 21 Jahre für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.160 Euro. Der Teil des Einkommens, der die 1.160 Euro überschreitet, ist dann für den Kindesunterhalt heranzuziehen.

Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt 960 Euro. Bei Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige aber nachweisen, dass er sich ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind etwa 20 Bewerbungen im Monat derzeit unter ausreichend zu verstehen. Außerdem kann dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden, verschiedene Nebenjobs anzunehmen und bis zu 48 Stunden in der Woche zu arbeiten.

Wenn die unterhaltsberechtigten Kinder allerdings noch leistungsfähige Großeltern haben, kann die gesteigerte Erwerbsverpflichtung der Eltern ggf. entfallen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 bestätigt (Az.: XII ZB 123/21).

Die Karlsruher Richter hatten zu entscheiden, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Der BGH hat hier die Großeltern in die Pflicht genommen.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte der unterhaltspflichtige Vater ein monatliches Einkommen von rund 1.400 Euro. Für die gemeinsame Tochter zahlte er seiner Ex-Frau monatlich 100 Euro Unterhalt. Die Unterhaltsvorschusskasse des Landes leistete für die Tochter weitere Zahlungen und forderte von dem Vater rund 760 Euro zurück. Dieser wollte nicht zahlen und verwies auf seine eigenen Eltern, die zusammen Nettoeinkünfte von mehr als 5.500 Euro im Monat hatten. Aufgrund der leistungsfähigen Großeltern müsse er selbst nur Unterhalt bis zum angemessenen Selbstbehalt zahlen, der zu diesem Zeitpunkt 1.300 Euro betrug. Inzwischen ist er auf 1.400 Euro gestiegen.

Gegenüber minderjährigen Kindern kann jedoch verlangt werden, dass sich die Eltern stärker finanziell belasten. Daher sinkt der Selbstbehalt. Laut § 1603 Abs. 2 BGB ist dies jedoch anders, wenn ein „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“. In diesem Fall seien das die Großeltern, so der BGH. Da diese leistungsfähig seien, entfalle für den Vater die gesteigerte Unterhaltspflicht. Dies stelle auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften die Großeltern gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern, führte der BGH aus.

Die Ersatzhaftung der Großeltern stelle aber eine Ausnahme dar. Dafür sorge nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein wesentlich höherer Selbstbehalt zusteht. Aktuell beträgt dieser 2.000 Euro zzgl. der Hälfte des über diesen 2.000 Euro liegenden Einkommens. Zudem habe der Staat gegenüber Großeltern keine Regressansprüche und könne das Geld nicht aktiv eintreiben. Darüber hinaus muss der unterhaltspflichtige Elternteil beweisen können, dass leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.