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Unfallschaden

Nutzung der ehelichen Wohnung im Trennungsjahr

Vor der Scheidung einer Ehe stehen die Trennung und das Trennungsjahr. Trennung bedeutet zwar, dass das Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bildet. Trennung bedeutet aber nicht, dass ein Partner aus der ehelichen Wohnung ausziehen muss. Grundsätzlich haben beide Partner das Recht, weiterhin in der ehelichen Wohnung zu leben. Das gilt unabhängig davon, welcher Ehepartner Eigentümer der Wohnung ist oder ggf. den Mietvertrag als Alleinmieter unterschrieben hat. Allerdings sollte eine klare räumliche Trennung vorgenommen werden und getrennte Betten sind ein Muss.

Auch wenn die Ehe gescheitert ist, haben sich die Ehepartner während des Trennungsjahrs mit der Wohnsituation zu arrangieren. Kein Ehepartner darf den anderen einfach vor die Tür setzen, das Schloss heimlich wechseln, etc. Ausnahmen von dieser Regelung kann es bei häuslicher Gewalt geben. Dann kann der gewalttätige Ehepartner durch die Polizei der Wohnung verwiesen werden und anschließend kann eine gerichtliche Gewaltschutzverfügung erwirkt werden.

Wohnungszuweisung wegen unbilliger Härte

Es kommt auch immer wieder vor, dass die Ehe so zerrüttet ist, dass es für einen Partner unzumutbar ist, die eheliche Wohnung im Trennungsjahr mit dem Partner zu teilen. Weigern sich dennoch beide Seiten auszuziehen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung gestellt werden. Das Gericht trifft weist die Wohnung aber nur dann einem Ehepartner zu, wenn dies nötig ist, um unbillige Härten zu vermeiden. Einfache Streitereien stellen dabei noch keine unbillige Härte dar.

Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn auch Kinder in der ehelichen Wohnung leben und unter den ständigen Auseinandersetzungen psychisch leiden. Ist das der Fall, weist das Familiengericht die Wohnung in der Regel demjenigen zu, der sich in erster Linie um die Kinder kümmert. Eine unbillige Härte kann auch durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten eines Ehepartners begründet sein oder bei Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie bei Drohungen und häuslicher Gewalt. Auch die Aufnahme eines neuen Partners in die eheliche Wohnung kann eine unbillige Härte sein.

Für die Zuweisung ist es nicht entscheidend, wem die Wohnung gehört oder wessen Name im Mietvertrag steht. Das Familiengericht kann sie auch dem anderen Partner zuweisen. Dieser kann dann aber ggf. zur Mietzahlung verpflichtet sein.

Freiwilliger Auszug aus der Ehewohnung

Ist die Ehe geschieden und keiner der Ex-Partner zieht freiwillig aus, kann das Gericht entscheiden. Dabei spielen auch immer die Interessen minderjähriger Kinder und die Eigentumsverhältnisse eine Rolle.

Ist ein Ehepartner während des Trennungsjahr freiwillig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, darf er sie nur noch mit Zustimmung des anderen Ehepartners betreten. Auszug bedeutet jedoch, dass ein Partner einen großen Teil seiner wichtigen persönlichen Sachen mitnimmt und die Wohnung verlässt. Ein, zwei Nächte bei Freunden zu schlafen, ist kein Auszug.

Für sechs Monate hat der ausgezogene Ehepartner noch ein Rückkehrrecht. Er kann jedoch nicht allein beschließen, wieder in die eheliche Wohnung zu ziehen, sondern muss einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Das Gericht entscheidet, ob der Wiedereinzug möglich ist. Wurde die Ehewohnung dem Partner endgültig überlassen, gibt es kein Rückkehrrecht mehr.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.