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Sorgerechtsverfahren – Wille des Kindes soll durch Anhörung festgestellt werden

Unter der Trennung der Eltern leiden fast immer auch die Kinder. Ihr Leben wird durch die Trennung gehörig auf den Kopf gestellt. Neben den seelischen Belastungen für alle Beteiligten bringt die Trennung auch rechtliche Fragen mit sich, z.B. die nach dem Sorgerecht und Umgangsrecht für die Kinder.

Bei welchem Elternteil sie künftig leben, soll nicht über die Köpfe der Kinder hinweg entschieden werden. Daher sind Kinder in einem Alter zwischen drei und 14 Jahren in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren regelmäßig vom Familiengericht anzuhören, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Kind in seiner Fähigkeit zur Willensbildung und Willensäußerung erheblich einschränken. Durch die Anhörung soll der tatsächliche Wille der Kinder erforscht werden und dann in die Entscheidung des Gerichts einfließen.

Auch die noch sehr jungen Kinder ab drei Jahren sollen in einem Sorgerechtsverfahren dringend angehört werden, um ihren Willen zu erforschen. Denn auch im Kindergartenalter sind Kinder schon in der Lage, verständlich auf gezielte Fragen zu antworten. Durch das gezielte Nachfragen haben die Familiengerichte die Möglichkeit, den Willen des Kindes zu ermitteln.

Natürlich sind Kinder immer auch von außen, z.B. durch ihre Elternteile, Großeltern, etc. beeinflusst. Die Beeinflussung geht aber selten so weit, dass das Kind nicht mehr in der Lage ist, sich einen freien Willen zu bilden. Zudem hat das Familiengericht gerade durch die Anhörung die Möglichkeit, den tatsächlichen Willen des Kindes frei von Beeinflussung festzustellen.

Daher sollte die Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren in der Regel auch durchgeführt werden. Versäumt das Gericht eine dringend gebotene Befragung, kann das einen gravierenden Verfahrensfehler darstellen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.