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Unfallschaden

Unterhaltsberechtigter muss Änderungen seiner Einkünfte nicht ungefragt mitteilen

Befinden sich Kinder in der Ausbildung, haben sie, auch wenn sie volljährig sind, gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unterhaltsberechtigten, ist er nicht automatisch verpflichtet, diese Veränderungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ungefragt offenzulegen. Das geht aus einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 26.03.2020 hervor (Az.: 15 UF 164/18).

In dem Verfahren vor dem OLG Brandenburg hatte ein Vater seine Tochter auf Rückzahlung des geleisteten Volljährigenunterhalts in Anspruch genommen. Außerdem verlangte er von ihr Auskunft über ihre Einkünfte. Dies begründete er damit, dass die Tochter Nebentätigkeiten aufgenommen und ihr Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Sie habe auch kaum die erforderlichen Leistungspunkte erbracht. Daher sei er nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Außerdem hätte die Tochter ihre Nebeneinkünfte offenlegen und auf den Unterhalt anrechnen lassen müssen. Sie habe die Einkünfte aber bewusst verschwiegen. Daher stehe ihm Schadenersatz gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das OLG Brandenburg die Beschwerde des Vaters zurück. Er habe weder einen Zahlungsanspruch noch einen Auskunftsanspruch. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB seien nicht erfüllt, stellte das OLG klar.

Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB kann zwar bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise einen unrichtig gewordenen Unterhaltstitel weiterhin ausnützt. Das setze aber voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten die Unrichtigkeit des Unterhaltstitel bewusst und ihm klar ist, dass ihm der Anspruch nicht mehr zusteht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen und lasse sich auch nicht aus einem Wechsel des Ausbildungsplatzes der Tochter herleiten, führte das Gericht aus. Es bestehe keine allgemeine Pflicht zur ungefragten Offenbarung veränderter Verhältnisse.

Dies könne sich allerdings ändern, wenn die Beteiligten den Unterhalt durch Vereinbarung geregelt haben. Das begründe eine vertragliche Treuepflicht des Unterhaltsberechtigten ohne Aufforderung über Veränderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung haben, so das OLG Brandenburg.

Möchte ein Unterhaltsverpflichteter sichergehen, über Änderungen die Auswirkungen auf den Unterhalt haben, informiert zu werden, sollte eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.