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Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses bei getrennten Eltern

Haben sich die Eltern getrennt, stellt sich eine Reihe rechtlicher Fragen zum Umgangsrecht. Die Frage, welcher Elternteil über den Reisepass des Kindes verfügt, steht dabei sicher nicht ganz oben auf der Prioritätenliste. Dennoch ist auch dieser Aspekt von Bedeutung.

Der Kinderausweis oder Kinderreisepass befindet sich in der Regel bei dem Elternteil, bei dem das Kind auch seinen Lebensmittelpunkt hat. Der umgangsberechtigte Elternteil hat das Recht mit dem gemeinsamen Kind Zeit zu verbringen. Daher kann er auch die Herausgabe von persönlichen Gegenständen oder Dokumenten, die für den Aufenthalt des Kindes bei ihm nötig sein können, verlangen. Bei einer geplanten Urlaubsreise kann auch der Reisepass des Kindes dazugehören, ohne den die Urlaubsreise ggf. nicht möglich ist.

Der umgangsberechtigte Elternteil hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Aushändigung des Kinderpasses soweit er ihn zur Ausübung seines Umgangsrechts, z.B. für eine Auslandsreise benötigt. In Ausnahmefällen kann die Herausgabe aber dennoch verweigert werden. Dies ist z.B. möglich, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der umgangsberechtigte Elternteil seine Befugnisse überschreitet und möglicherweise das Kind ins Ausland entführen will. Bei einer berechtigten Besorgnis muss der Ausweis nicht herausgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2019 entschieden (Az.: XII ZB 345/18).

Das Urlaubsziel kann grundsätzlich von dem umgangsberechtigten Elternteil frei bestimmt werden, sofern es nicht in Regionen und Länder geht, in denen dem Kind besondere Gefahren drohen. Grundsätzlich sollten sich Elternteile immer mitteilen, wohin sie mit dem Kind verreisen. Das ist auch sinnvoll, wenn etwas Unvorhergesehenes passieren sollte.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.