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Umgangsrecht von Großeltern und engen Bezugspersonen

Priorität genießt immer das Kindeswohl. Das gilt auch für das Umgangsrecht. In aller Regel haben natürlich die leiblichen Eltern ein Umgangsrecht. Darüber hinaus haben aber auch nähere Verwandte wie die Großeltern und andere enge Bezugspersonen, die für das Kind wichtig sind, ein Umgangsrecht. Zu berücksichtigen ist dabei immer, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss.

Geregelt ist das Umgangsrecht von Großeltern & Co. in § 1685 BGB. Demnach haben Großeltern und Geschwister des Kindes ein Recht auf Umgang, wenn er dem Wohl des Kindes dient. Dieses Umgangsrecht gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, „wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)“. Von der Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist laut der gesetzlichen Regelung in der Regel dann auszugehen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengewohnt hat. Das kann z.B. bei Wohngemeinschaften der Fall sein oder wenn ein Elternteil mit dem Kind und einem Lebenspartner zusammenlebt, der nicht der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter ist.

Trotz dieser gesetzlichen Regelung kann das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern oder anderen engen Bezugspersonen eingeschränkt sein. Der Umgang muss immer dem Wohl des Kindes dienen. Im Streitfall sind die Parteien oft sehr unterschiedlicher Meinung, was dem Kindeswohl dient. Verweigert ein Elternteil beispielsweise den Umgang mit den Großeltern, gibt es oft einen tiefen Konflikt zwischen ihnen. Wird das Umgangsrecht geltend gemacht, muss das Familiengericht eine Entscheidung fällen. Das Gericht prüft dann, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient oder eben nicht.

Zu beachten ist beim Umgangsrecht aber auch, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Ebenso ist auch das Verhältnis des Kindes zu den Großeltern und anderen Bezugspersonen nicht zu beeinträchtigen.

Das Umgangsrecht der Großeltern und anderer Bezugspersonen genießt also beim Gesetzgeber einen hohen Stellenwert. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2017 müsse es aber nicht auf Biegen und Brechen gesetzlich durchgesetzt werden (Az.: VII ZB 350/16). Maßgeblich sei immer das Kindeswohl. Auch wenn es z.B. eine tragfähige Bindung zwischen Kind und Großeltern gebe, diene deren Aufrechterhaltung nicht automatsch dem Wohl des Kindes, so der BGH. Die Karlsruher Richter gehen hier offenbar davon aus, dass ständige und andauernde Streitereien zwischen Eltern und Bezugspersonen am Ende auch zu Lasten der Kinder gehen, so dass die Aufrechterhaltung des Umgangs für das Kind nicht förderlich ist. Dies kann aber in der Regel nur bei sehr massiven Streitigkeiten der Fall sein. Ein provozierter Streit hingegen führt in der Regel nicht dazu, dass die Gerichte das Umgangsrecht beenden.

Dem Kindeswohl ist zumeist am besten gedient, wenn die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden und ihren Streit nicht auf dem Rücken des Kindes austragen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.