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Verweigerung des Umgangs wegen Corona

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Beschluss v. 20.5.2020, 1 UF 51/20) hat entschieden, dass die Corona-Krise keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht haben darf.

Darauf hatte ein Vater eines sechsjährigen Mädchens geklagt, nachdem die Kindesmutter den Kontakt zum Kind mit der Befürchtung verweigert hatte, dass sie das Kind sonst einem zu hohen Ansteckungsrisiko aussetze.

In erster Instanz bekam der Vater recht: das Familiengericht sprach ihm das Umgangsrecht mit seiner Tochter gemäß § 1684 BGB auch während der Pandemie uneingeschränkt zu.

Daraufhin ging die Mutter in die zweite Instanz und trug dem Oberlandesgericht vor, dass der Kontakt zum Vater in Zeiten der Pandemie ein zu großes Risiko für die Gesundheit ihrer Tochter darstelle. Erschwerend habe der Vater auch nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der derzeitigen Situation gezeigt, weshalb der Kontakt nicht dem Wohl des Kindes diene.

Diesen Ausführungen folgte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Die Pandemie sei kein Grund für eine solche Beschränkung und sowohl Mutter als auch Vater hätten das Recht und die Pflicht mit dem Kind umgehen zu dürfen. Der Kontakt zum Vater sei auch im Interesse des Kindes und bei einer Erkrankung des Kindes sei der Vater außerdem berechtigt das Kind zu pflegen und zu versorgen. Auch müsse er sich nicht vor dem Besuch der Tochter auf das Virus testen lassen, sofern er keine Symptome zeigt.

Nur wenn die Umstände der Pandemie ein Aussetzen des Umgangs im Einzelfall erforderlich machen, könne der Umgang verwehrt werden. Hierzu komme es jedoch immer auf die lokalen Entwicklungen an und ob es eine Ausgangssperre, behördliche Quarantäneanordnungen oder nachweisliche Infektionen im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils gäbe.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.