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Rechtliches zu Fotos der eigenen Kinder in den sozialen Netzwerken

Viele Eltern teilen Fotos, die sie von ihren ihrer Kinder machen, online. Im Internet können die geposteten Bilder zum Teil öffentlich von jedem gesehen werden. Oft sind sie sich dabei nicht darüber im Klaren, wie blitzschnell sich ein einmal veröffentlichtes Bild in den sozialen Medien verbreiten und unter Umständen auch nicht mehr gelöscht werden und sogar großen Schaden anrichten kann.

Gemäß Artikel 16 der UN Kinderrechtskonvention haben auch Kinder ab ihrer Geburt das Recht am eigenen Bild. In der Regel wird dieses Recht natürlich durch die Sorgeberechtigten gewahrt, die verpflichtet sind, im Interesse ihres Kindes zu handeln. Sobald ein Kind jedoch die sogenannte Einsichtsfähigkeit erworben hat (spätestens mit 14 Jahren) müssen Sorgeberechtigte das Einverständnis des Kindes, dessen Foto sie zu veröffentlichen gedenken, einholen.

Tun sie dies ohne oder gegen den Willen des Kindes, hat es einen Anspruch auf Löschung des Bildes.

Doch auch bei jüngeren Kindern sollten Eltern ihre Kinder in die Entscheidung, ob und welche Bilder von ihnen veröffentlicht werden, miteinbeziehen. § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fordert von den Eltern, bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

Laut Gesetzestext müssen Eltern Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind zusammen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, besprechen und Einvernehmen anstreben.

Kinder wissen in der Regel schon sehr früh, von welchen Bildern sie möchten, dass andere sie sehen und von welchen eher nicht. Die Tragweite der Veröffentlichung eines Fotos im Internet können sie jedoch noch nicht abschätzen. Dies muss bis zu einem gewissen Alter unbedingt die Aufgabe der Eltern sein.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.