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Unfallschaden

Alleinige Sorgerecht wegen Abwesenheit eines Elternteils

Ein Kind lebt mit Zustimmung der Mutter im Haushalt des Vaters. Trotz Umgangsvereinbarungen nahm die Mutter nur wenige Umgänge wahr. Neun Jahre lang bestand keinerlei Kontakt zur Tochter oder zum betreuenden Vater, woraufhin dieser die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragte. Er war der Ansicht, dass die Mutter kein Interesse an der Tochter habe, und dass es daher nur ihm zustehe die kommenden sorgerechtsrelevante Entscheidungen zu fällen. Die Mutter reagierte jedoch auf den Antrag und erklärte, dass sie zur Kommunikation mit dem Vater und der Wahrnehmung der gemeinsamen Elternverantwortung bereit sei.

Diese Erklärung reichte dem Amtsgericht allerdings nicht aus, weshalb es dem Vater das alleinige Sorgerecht übertrug.

Diesem Urteil widersprach das Oberlandesgericht, da es unter Berücksichtigung des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig sei. Die Aufhebung der gemeinsamen elterliche Sorge gemäß § 1671 BGB, die einen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz darstelle, komme nur aus Gründen der Kindeswohlgefährdung und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht.

Dazu bedürfe es einem nachhaltigen und tiefgreifenden Elternkonflikt. Wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, d. h. eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern bestehe, könne man nicht das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen, wenn der andere dies nicht wolle. Hier geht es auch um das Interesse der Eltern.

Höchster Maßstab bleibt aber natürlich immer das Kindeswohl, gegen welches das Interesse der Eltern immer den Kürzeren zieht. Nur wenn eine so schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, dass Konflikte bei gemeinsamen Entscheidungen vorprogrammiert sind und diese Konflikte dem Kind erheblich schaden, kommt die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht.

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass es in diesem Fall lediglich einen Kontaktabbruch gegeben habe. Von einer nachhaltigen Zerrüttung der Elternverhältnisse, die zukünftige gemeinsame Entscheidungen zugunsten des Kindes nicht erwarten lasse, könne nicht automatisch ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Mutter ihr Kind seit Jahren nicht gesehen und sich auch um keinen Kontakt gekümmert hatte, reicht laut Oberlandesgericht also nicht aus, um ihr das Sorgerecht zu entziehen und es allein auf den Vater zu übertragen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.