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Unfallschaden

Schenkungsteuer für biologische, nicht-rechtliche Eltern

Will man seinen Abkömmlingen, also den Kindern oder Enkeln, eine größere Schenkung zuteil werden lassen, sieht das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz in § 16 einen Freibetrag von 400.000 Euro bei den Kindern und 200.000 Euro bei den Enkelkindern vor.

Alle Zuwendungen, die diesen Wert nicht überschreiten, sind von der Schenkungssteuer ausgenommen.

Dabei werden jedoch zeitlich versetzte Zuwendungen, egal ob Geldbeträge oder Wertgegenstände, zusammengezählt. Der jeweiligen Freibeträge gelten grundsätzlich für einen Zeitraum von 10 Jahren. Ist diese Zeit abgelaufen, steht einem der Freibetrag erneut zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich auch die Frage, ob leibliche Abkömmlinge anders zu behandeln sind als rechtliche Abkömmlinge, geklärt.

In dem Fall hatte der biologische Vater einer Tochter einen hohen Geldbetrag geschenkt und ihr darüber hinaus zugesagt, die Schenkungssteuer zu übernehmen.

Da der Mann nicht der rechtliche Vater der Tochter gewesen ist, hatte das Finanzamt die Schenkung nach Steuerklasse III besteuert. Demnach wurde der allgemeine Freibetrag von 20.000 Euro, der bei Schenkungen unter fremden Personen gilt, gewährt und für den darüber hinausgehenden Betrag einen Steuersatz von 30% angewendet.

Der Freibetrag von 400.000 Euro könne nur bei einer Zuwendung des rechtlichen Vaters, in diesem Fall dem Ehemann der Mutter, gewährt werden.

Dagegen klagte der biologische Vater und bekam vorerst vom hessischen Finanzgericht Recht. Dieses erklärte, dass es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass ein biologischer Vater in Bezug auf Schenkungssteuer anders zu behandeln sei als ein rechtlicher Vater.

In letzter Instanz entschied dann aber der Bundesfinanzhof, dass Kinder im Sinne des Erbschafs- und Schenkungssteuergesetzes nur solche Personen sind, die vom Vater nach den Regeln des Zivilrechts abstammen (rechtliche, statt biologische Sichtweise).

Der biologische Vater muss nun also höchstrichterlich den zu Anfang vom Finanzamt geforderten Steuersatz zahlen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.