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Unfallschaden

Trennungsunterhalt bei kurzer und arrangierter Ehe

Im August 2017 hatte ein Paar geheiratet. Nachdem die Eheleute sich schon nach einem Jahr wieder trennten, verlangte die Ehefrau einen Ehegattentrennungsunterhalt. Dieser Anspruch ist grundsätzlich klar geregelt, in diesem Fall verweigerte der Ehemann allerdings die Unterhaltszahlungen.

Dies begründete er damit, dass die Ehe nur einen sehr kurzen Bestand gehabt habe und zudem noch von den Eltern arrangiert worden sei. Dadurch empfand der Ehemann den von der Ehefrau verlangten Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.585 € monatlich als verwirkt und legte Rechtsbeschwerde ein.

Der Fall wurde bis vor den Bundesgerichtshof getragen. Dieser hielt fest, dass zwar davon ausgegangen werden müsse, dass die Ehe arrangiert wurde und dass die Ehefrau auch nach der Eheschließung weiter bei ihren Eltern in Deutschland lebte. Die Eheleute hatten lediglich geplant, zusammen eine Wohnung in Paris zu beziehen und wirtschafteten auch nicht etwa gemeinsam, sondern verfügten über getrennte Bankkonten. Bei Besuchen der Ehefrau in Paris gab der Ehemann ihr lediglich Geld zur Erledigung von Einkäufen.

Die Richter urteilten jedoch, dass diese Tatsachen nicht dazu führen könnten, dass der Ehegattin kein Trennungsunterhaltsanspruch zustehe und dieser sich verwirke. Der Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt setze nicht voraus, dass die Eheleute tatsächlich in einer Wohnung zusammengelebt haben und auch nicht, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet haben. Es spiele keine entscheidende Rolle, inwieweit es zur tatsächlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Eheleute gekommen ist oder ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihren Grund in dem vormaligen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft habe.

Der Anspruch könne nur verwirkt werden, wenn bereits bei der Eheschließung ein Einvernehmen darüber bestanden habe, dass gar keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. In diesem Fall war es aber von beiden Eheleuten einvernehmlich geplant gewesen, gemeinsam in Paris zu leben. Der Ehefrau wurde demnach der gesamte Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.585 € monatlich zugesprochen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.