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Elternunterhalt 2020

In der Regel wird eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim mit der Rente des Pflegebedürftigen bzw. dem Beitrag der Pflegekasse finanziert. Doch weil die Kosten von Alten- und Pflegeheimen weiter ansteigen, kommt es immer häufiger zu Fällen, in denen dieses Geld alleine nicht ausreicht, um die gesamten Kosten abzudecken.

Hat der Pflegebedürftige kein verwertbares Vermögen zur Verfügung, muss er bei einem Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege beantragen. Hilfebedürftigen steht dabei ein Schonvermögen in Höhe von 5.000 € pro Person zu. Das selbstgenutzte Haus oder die selbstgenutzte Eigentumswohnung zählt zum Schonvermögen und muss in der Regel nicht veräußert werden.

Allerdings kann der Sozialhilfeträger, der die Unterbringungskosten übernimmt, auch die Kinder des Pflegebedürftigen zur Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings nur bei Kindern, die über ein gutes Einkommen verfügen.

Seit dem 01.01.2020 wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz neu definiert, ab wann von einem guten Einkommen auszugehen ist. Die meisten Kinder pflegebedürftiger Eltern werden dadurch finanziell entlastet. Nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen, das die Grenze von 100.000,00 Euro überschreitet, können fortan für den Elternunterhalt herangezogen werden.

Neben dem Verdienst werden auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen dem relevanten Einkommen zugerechnet. Zugunsten der Kinder gilt eine Vermutungsregelung. Greift diese ein, trifft die Kinder keine Auskunftspflicht, d. h. sie müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr offenlegen. Die Sozialhilfeträger können nur bei hinreichenden Anhaltspunkten auf ein hohes Einkommen Einkommensbelege von den Kindern verlangen.

Bei Pflegebedürftigen, die mehrere Kinder haben, zählt nicht das Gesamteinkommen aller Kinder. Stattdessen kann nur dasjenige Kind, das im Vorjahr ein höheres Einkommen als 100.000 Euro eingenommen hat, in Anspruch genommen werden. Das Einkommen des Ehepartners darf dabei jedoch nicht mit einbezogen werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.