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Häusliche Gewalt während der Corona-Krise

Die Corona-Krise fordert den Menschen zur Zeit viel ab. Zu den schlimmsten Auswirkungen gehört zweifellos die Zunahme von häuslicher Gewalt. Denn wegen der derzeitigen Beschränkungen des persönlichen Kontaktes zu anderen Menschen bleiben viele Menschen einfach den ganzen Tag zu Hause, was bei Alleinstehenden zu Einsamkeitsgefühlen und bei Paaren in Gewalt enden kann. Dies gilt natürlich umso mehr bei einer angeordneten Quarantäne.

Viele Familien müssen plötzlich 24 Stunden lang auf engem Raum zusammen miteinander auskommen. Die Kinder gehen nicht zur Schule und müssen von den Eltern, die ihrerseits im Homeoffice arbeiten müssen, beschäftigt werden.

Dass es in dieser Situation noch nicht zu einem offiziellen Anstieg der Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt gekommen ist, liegt wohl auch daran, dass Betroffene seltener die Möglichkeit haben, um Hilfe zu rufen. Der Gewalt ausübende Partner ist durch die Ausgangsbeschränkungen schließlich immer anwesend.

Wer sich aus diesem Grund davor fürchtet ein Telefonat zu führen, kann neuerdings auch Online eine Anzeige bei der von der Polizei eingerichteten Internetwache erstatten. Hier sollte man vermerken, dass ein Rückruf der Polizei nicht erwünscht wird. Dies kann den Prozess natürlich erschweren, weshalb man sich zudem unbedingt per Email an eine Hilfestelle oder einen Anwalt wenden sollte. Diese helfen dabei, die Betroffenen zu schützen und ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt zu betreuen.

Dafür reicht eine Androhung von Gewalt übrigens schon aus. Eilanträge wegen häuslicher Gewalt werden meistens zügig im schriftlichen Verfahren entschieden. Anhörungen beim Gericht finden nur in unklaren Fällen oder nach der Entscheidung auf Antrag eines Betroffenen statt.

Das sogenannte Gewaltschutzgesetz (für Eheleuten gilt alternativ § 1361b BGB) regelt, dass bei Gewaltvorfällen in der gemeinsamen Wohnung der „Täter" oder die „Täterin" der Wohnung verwiesen werden können.
§ 1361a BGB besagt sogar, dass bei Ehegatten bereits eine unbillige Härte genügt, um einen Ehegatten der Wohnung zu verweisen. Diese kann auch schon bei sehr schweren Beleidigungen vorliegen. Zum Schutz von minderjährigen Kindern in der Wohnung kann eine unbillige Härte auch dann vorliegen, wenn es zu einer Kindeswohlgefährdung kommt.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.