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Der Kindeswille in Sorgerechtsverfahren

Grundsätzlich wird bei allen Sorgerechtsverfahren dem Willen des Kindes eine große Bedeutung beigemessen. Dies schließt jede gerichtliche Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge mit ein.

Allerdings hat der Kindeswille einen mächtigen Gegenspieler: das Kindeswohl. In vielen Fällen ist der Kindeswille nämlich nicht deckungsgleich zum Kindeswohl. Und selbst wenn der Wille des Kindes absolut nachvollziehbar ist, kann dass Familiengericht sich gegen diesen wenden, wenn ersichtlich ist, dass der eigene Wille des Kindes mit dessen Wohl unvereinbar ist. Das objektive Wohl des Kindes kann also von seinem subjektiven Willen durchaus abweichen und das Kindeswohl steht dabei immer über dem Kindeswillen. Zusätzlich ist auch die Reife und das Entwicklungsverständnis des Kindes maßgeblich dafür, inwieweit der Kindeswille vom Gericht bei der Entscheidung mit einbezogen wird.

Dies kann folgender Fall verdeutlichen: das Oberlandesgericht hatte den Antrag einer Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, obwohl sich eines der beiden Kinder für das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter ausgesprochen hatte. Das Gericht stellte nämlich fest, dass das Kind wechselhafte Positionen zur elterlichen Sorge äußerte und zudem keinerlei konkrete Beispiele für etwaige Sorgerechtskonflikte benennen konnte.

Daher erklärte das Gericht, dass die Beachtlichkeit des Kindeswillens nicht in einer großen Entscheidungskompetenz und -verantwortung resultieren und darauf „abgewälzt“ werden könne. Der Kindeswille könne nur dann als Argument zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge herangezogen werden, wenn dies auch durch objektive Kindeswohlgründe unterstützt werde. Bei der Bewertung des erklärten Kindeswillens müsse stets berücksichtigt werden, inwieweit dieser Wille stabil sei oder die kindlichen Äußerungen sich schwankend und unentschlossen darstellten, da dies häufig der Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sei, so die Richter.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.