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Unfallschaden

Namensänderung des Kindes nach neuer Heirat der Mutter

Die gemeinsame Tochter eines 2010 geschiedenen Ehepaares trägt den Familiennamen der ehemaligen Eheleute. Als die Frau später wieder heiratet, nimmt sie den Familiennamen ihres neuen Ehegatten an und bekommt auch mit diesem eine Kind, das natürlich auch diesen Namen bekommt.

Das aus der ersten Ehe stammende Kind trägt zu dieser Zeit allerdings noch den Namen des Vaters, der seit 2014 keinen Umgangskontakt mehr mit seiner leiblichen Tochter pflegt.

Die Mutter beantragte nun beim zuständigen Amtsgericht den Wechsel des Familiennamens ihrer Tochter aus erster Ehe, damit die beiden Halbschwestern den gleichen Familiennamen tragen können, den auch die Mutter trägt.

Dieser Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt, da die Einwilligung des leiblichen Vaters zur Namensänderung nicht erteilt wurde.

Daraufhin ging die Mutter in Revision und bekam vor dem Oberlandesgericht recht. Dieses sah die Voraussetzungen dafür, dass das Gericht befugt ist, die nicht vorhandene Einwilligung des Vaters zu ersetzen, als gegeben an. Die Namensänderung sei im Sinne des Kindeswohles erforderlich und dieses zähle mehr als das Interesse des Vaters.

Die Richter erklärten, dass sie die nicht erteilte Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen müssten, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Grundsätzlich seien Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit hierfür zwar nicht ausreichend, es müssten nach Einschätzung des Senats aber auch keine konkreten Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, um die Namensänderung als erforderlich zu betrachten. Dieses Urteil ist eine Abweichung von der gängigen Rechtsprechung, die durch den BGH im Jahr 2005 definiert wurde.

Das OLG ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut dahingehend auszulegen ist, dass eine Ersetzung erforderlich ist, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Man dürfe also nicht außer Acht lassen, dass sich der Vater des Mädchens in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die Führung eines gemeinsamen Familiennamens ein wesentliches Band zwischen ihm und seiner Tochter darstelle.

In der Gesamtabwägung müsse jedoch einbezogen werden, dass zwischen leiblichem Vater und Tochter seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestehe und das betroffene Kind sich zudem ausdrücklich die Namensänderung wünscht.

Daher sei erkennbar, dass die Namensverschiedenheit zur Mutter und ihrer Halbschwester eine außerordentliche Belastung für das Kind darstellt. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, müsse im Rahmen der Abwägung auch der Kindeswillen beachtet werden.

Da diese Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 abweicht, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.