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Unfallschaden

Abofallen bei Minderjährigen

Im Internet lauert hinter vielen unschuldigen wirkenden Buttons eine Abofalle. Und obwohl Jugendliche und Kinder sich heutzutage bestens mit den neuen Medien auskennen, fallen sie leider sehr oft auf Abofallen herein. Im digitalen Zeitalter sind die Bezahlwege zudem so unkompliziert, dass Kinder den Anbietern ein Zugang zu ihrem Taschengeldkonto erlauben und so den Abonnementvertrag komplettieren.

Hier stellt sich die Frage, ob ein solcher Vertrag wirksam sein kann.

Was etwa, wenn ein Jugendlicher mit seinem Smartphone ein Abonnement über Onlinespiele abschließt und sofort den Preis für das gesamte Jahr mit seinem Paypal-Konto zahlt?

§ 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam anzusehen ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern oder mit deren Zustimmung von anderen Personen überlassen worden sind.

Dies scheint in dem oben genannten Szenario der Fall zu sein, da dem Jugendlichen das Smartphone und das Konto zu seiner freien Verfügung gestellt wurde. Der Abo-Vertrag wäre demnach wirksam.

Allerdings regelt das BGB auch, dass die Überlassung der Geldmittel sich in einem bestimmten Bereich bewegen müsse, etwa „im Rahmen des Vernünftigen“, wobei dieser Rahmen durch Auslegung ermittelt werden muss.

Wenn also ein Kind oder Jugendlicher einen Abonnementvertrag abschließt, dem eine Abofalle zugrunde lag, kann argumentiert werden, dass eine solcher Vertrag nicht den Widmungszweck des überlassenden Taschengeldes entspricht. In diesem Fall kann der Vertrag als von Anfang an nicht wirksam angesehen werden, weshalb die Eltern das Geschäft vollständig rückabwickeln könnten.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Abofallen auf private Anschreiben selten reagieren und erst auf anwaltlichen Druck den Rücktritt vom Vertrag akzeptieren.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.