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Grobe Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG

In einem Streit über angeblich fälligen Vermögensausgleich hatte das Familiengericht Dortmund eine juristisch nicht einfache Entscheidung zu fällen. Die Ehefrau hatte vier Wochen vor Ehezeitende 50.000 Euro aus ihrem Vermögen umgeschichtet und in einen privaten Altersversorgungsvertrag investiert. Da das Investment auf eine zukünftige Auszahlung (Rente) ausgerichtet ist, kam es zum Streit der Eheleute um den fälligen Versorgungsausgleich.

Die beklagte Ehefrau führte an, dass sie nichts von den juristischen Auswirkungen ihrer Renteninvestition geahnt habe. Sie halte es für unbillig, dass ihr geschiedener Ehemann von dieser Rente profitieren sollte obwohl die die häusliche Gemeinschaft schon lange aufgegeben worden war und die zukünftigen Auszahlungen aus privatem Vermögen finanziert würden. Die Forderung ihres Ex-Mannes sei „unbillig“.

Diese Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG wurde vom Ex-Ehemann bestritten. Seine Anrechte seien in der Ehezeit entstanden und müssten demnach auch ausgeglichen werden.

Das Familiengericht ordnete sich argumentativ auf der Seite der Ehefrau ein. Zwar seien nach § 1587 BGB iVm. §§ 1, 2 VersAusglG grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen, nach. § 27 VersAusgIG könne von diesem Grundsatz aber abgewichen werden, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesamten Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt genau dann vor, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse von der starren Durchführung abzusehen ist und im Einzelfall entschieden werden müsste.

Der Anspruch des Ehemannes sei als „grob unbillig“ zu bewerten und könne daher nicht Teil des Versorgungsausgleichs werden. Zweck des Versorgungsausgleichs sei der Ausgleich der während der Ehezeit gemeinsam unternommenen Bemühungen um eine Altersversorgung. Im vorliegenden Fall könne aber nicht von gemeinsamen Anstrengungen geredet werden.

Zudem könne nicht das eigene Vermögen der Ehefrau zur Altersversorgung des geschiedenen Ehemannes herhalten, weil dies nicht nur eine Zweckverfehlung, sondern auch eine nicht hinnehmbare Verschiebung und Störung der Teilhabegerechtigkeit bedeuten würde.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.