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Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten dienen einem selbstbestimmten Leben im Alter. Ein häufiger Problemfall dabei ist, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, die Vorsorgevollmacht aus gewissen Gründen aber widerrufen werden soll.

Von einer Geschäftsunfähigkeit kann man dann ausgehen, wenn eine Person die Bedeutung und Tragweite von Verträgen und Käufen nicht mehr einschätzen und mit freiem Willen abschließen kann.

Wenn der Vollmachtgeber nun also durch einen Unfall oder eine Krankheit geschäftsunfähig wird, kann die Vollmacht nicht mehr widerrufen werden. Eigentlich eine klare Sache, denn exakt für solche Fälle wurde die Vorsorgevollmacht ausgestellt. An eine inhaltliche Veränderung sind dementsprechend extrem hohe Anforderungen gestellt. Eine Vorsorgevollmacht kann nachträglich nur korrigiert werden, wenn der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt oder die Vollmacht aus praktischen Gründen nicht ausgeführt werden kann.

Gründe dafür, dass eine Vorsorgevollmacht so spät noch geändert werden soll, sind meistens, dass ein Familienmitglied nicht einverstanden ist, wem die nun geschäftsunfähige Person die Vorsorge anvertraut hat. Der Widerruf ist aus dieser Konstellation heraus – also der reinen Unzufriedenheit über die Wahl der Person - jedoch unter keinen Umständen möglich.

Was allerding möglich ist, ist das Ändern oder Widerrufen der Patientenverfügung. Denn anders als der Widerruf der Vorsorgevollmacht, setzt der Widerruf der Patientenverfügung keine Geschäftsfähigkeit voraus. Der Verfügende muss dazu lediglich einwilligungsfähig sein.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.